Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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6) Worte oder Theile des Textes, auf die man die Aufmerksamkeit zu 
lenken wünscht, durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen; 
bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscirkularen und Prospekten die Zahlen, 
sowie bei Reisc-Ankündigungen den Namen des Reisenden, den Tag und 
den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder 
auf mechanischem Wege einzutragen oder zu berichtigen; 
auf den Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, 
Weihnachts= und Neujahrskarten eine Widmung hinzuzufügen und ihnen 
auch eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung beizulegen, sowie letztere 
mit solchen handschriftlichen Zusäßen zu versehen, welche den Inhalt der 
Sendung betrefsen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesen 
in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben; 
bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, 
Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder an- 
gebotenen Werke k. handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mit- 
theilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen: 
Unter Nr. 13 ist nachzutragen: 
bei Ausschnitten aus Zeitungen und Zeitschriften handschriftlich oder auf 
mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, 
welcher der Artikel entnommen ist, hinzuzusügen: 
Der §.16 „Zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene 
Schriftstücke“ wird aufgehoben und ist zu streichen. 
§5 17 „Waarenproben“. 
a) Unter I ist als zweiter Say hinter dem Worte „sind“ einzu- 
fügen: 
Gegen die Waarenprobentaxe sind gleichfalls zugelassen naturgeschichtliche Gegen- 
stände, getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., 
deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, und deren Verpackung 
den allgemeinen Vorschriften über die Waarenproben entspricht. 
b) Der Absatz III wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Aufschrift muß den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. 
Die nach § 3 auf der Außenseite zulässigen Angaben dürfen auch an jeder 
Probe für sich angebracht sein. 
c) Absah V. Das Gewicht, bis zu dem die Vereinigung von 
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