Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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Drucksachen mit Waarenproben gestattet ist, wird von 250 
auf 350 Gramm erhöht. 
d) Im Absaß VI ist der zweite Saß zu ändern, wie folgt: 
Die Gebühr beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt 
werden, — ob Drucksachen damit vereinigt sind, auf alle Etferngen 
250 Gramm einschließlich . . . . . . .. . ... O Pf., 
250 bis 350 Gramm einschließlich .. . . .. » 
9. § 19 „Postanweisungen.“ 
a) Absatz I: Der Meistbetrag einer Postanweisung wird von 
vierhundert Mark auf 
achthundert Mark 
erhöht. 
b) Der Absaß II erhält folgende Fassung: 
II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle 
Entfernungen: 
bie 5 Mark ... . . . . . . . . . ... 10 f 
über 5 111000 20 „ 
„ 100 „ 20 30 „" 
„ 200 „ 4141410 .. 40 „ 
„ 400 „ 6060 . . . . . . . . . .. W 
600 „ 80 60 „ 
c) der erste Saß des Absatzes IV wird geändert, wie folgt: 
Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreib- 
maschine u. s. w. bewirkt werden: die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit 
Tinte geschehen. 
10. § 21 „Postnachnahmesendungen.“ 
a) Absaß I: Der Meistbetrag der Postnachnahme wird von vier- 
hundert Mark auf 
achthundert Mark 
erhöht. 
b) Der Absatz IV erhält die nachstehende Fassung: 
IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahme- 
betrages ausgehändigt werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 
vom Tage nach dem Eingange der Seudung gerechnet, in Muspruch nehmen. 
Farstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung 1IX.
	        
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