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Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungs-
frist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort an den Auftraggeber zurück-
gesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits-Meldung zu erlassen ist (6 45).
Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ werden 7 Tage lang, vom
Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort gerechnet, zur Verfügung des Em-
pfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird.
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerk „Sofort zu-
rück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrücken-
den Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf
der Aufschriftseite der Sendung und bei Packeten auch auf der Begleitadresse au-
gegeben sein.
Im Fall der Nachsendung (§6 44) einer Nachnahmesendung wird die Ein-
lösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet.
c) Sodaun tritt als neuer Absaß hinzu:
V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des
§5 35 die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen.
4) Der bisherige Absab V erhält die Nummer VI, der bis-
herige Absafp VI fällt weg.
e) Im Absatz VII sind die Angaben unter 3 zu ändern in:
3) Die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen
Betrages an den Absender.
11. 8 22 „Postaufträge zur Einziehungvon Geldbeträgen und
zur Einholung von Wechselaccepten“.
a) Im Absat IX erhält der zweite Saß folgende Fassung:
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der
Zahlungspflichtige Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Be-
stimmung (XVIII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des
Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten.
Der vierte Saß (nach dem Semikolon) erhält folgende Fassung:
hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vor-
zeigung die Einlösung endgültig verweigert, so wird der Postauftrag sofort zurück-
gesandt.
b) Im Absatz XI sind der zweite und der dritte Saß zu streichen.
c) Im Absat XV erhält der erste Saß nachstehende Fassung: