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Zu diesen Umzugskosten gehört auch der Miethzins, welchen der Beamte für
die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem Ver-
lassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte hat aufwenden müssen, mit welchem
die Auflösung des Miethverhältnisses möglich war. Diese Vergütung darf jedoch
längstens für einen sechsmonatlichen Zeitraum verwilligt werden. Hat der Beamte
im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung bis höchstens
zum einvierteljährigen Betrage des ortsüblichen Miethowerths der innegehabten
Wohnung gewährt werden.
Die Höhe und Nothwendigkeit der Umzugskosten ist von dem betressenden
Beamten nachzuweisen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 25. Febrnar 1898.
Günther, Fürst zu Schwarzburg.
(L. S.) v. Starck.
# VIII. Gesetz
vom 25. Februar 1898,
betreffend die Aufhebung des Gesetzes vom 21. Februar 1873 über
die Medizinaltaxe.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
haben im Hinblick darauf, daß eine Revision der mittelst Gesetzen vom 21. Fe-
bruar 1873 (Ges. Samml. S. 27 ff.) festgesepten Medizinaltaxe als nothwendig
sich herausgestellt hat, auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung
Unseres getreuen Landtags verordnet, was folgt:
Das Gesey vom 21. Februar 1873, die Medizinaltaxe betreffend, wird auf-
gehoben. Das Ministerium bestimmt den Zeitpunkt, an welchem diese Aufhebung