Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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Zu diesen Umzugskosten gehört auch der Miethzins, welchen der Beamte für 
die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem Ver- 
lassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte hat aufwenden müssen, mit welchem 
die Auflösung des Miethverhältnisses möglich war. Diese Vergütung darf jedoch 
längstens für einen sechsmonatlichen Zeitraum verwilligt werden. Hat der Beamte 
im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung bis höchstens 
zum einvierteljährigen Betrage des ortsüblichen Miethowerths der innegehabten 
Wohnung gewährt werden. 
Die Höhe und Nothwendigkeit der Umzugskosten ist von dem betressenden 
Beamten nachzuweisen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 25. Febrnar 1898. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) v. Starck. 
# VIII. Gesetz 
vom 25. Februar 1898, 
betreffend die Aufhebung des Gesetzes vom 21. Februar 1873 über 
die Medizinaltaxe. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben im Hinblick darauf, daß eine Revision der mittelst Gesetzen vom 21. Fe- 
bruar 1873 (Ges. Samml. S. 27 ff.) festgesepten Medizinaltaxe als nothwendig 
sich herausgestellt hat, auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung 
Unseres getreuen Landtags verordnet, was folgt: 
Das Gesey vom 21. Februar 1873, die Medizinaltaxe betreffend, wird auf- 
gehoben. Das Ministerium bestimmt den Zeitpunkt, an welchem diese Aufhebung
	        
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