Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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#§ 2. 
Als ansteckende Krankheiten sind anzusehen: 
A. Pocken, Typhus, Flecktyphus, Ruhr, Cholera, Scharlach, Diphtherie (Krupyh, 
Kopfgenickkrampf, 
b. Masern, Rötheln, Keuchhusten, Iunfluenza, kontagiöse Angenentzündung 
und Kräße. 
8 3. 
Der Lolalschulinspeltor ist verpflichtet, jeden der unter 8 1b und e und 
8 2a verzeichnelen Fälle unverzüglich dem Landratheamte anzuzeigen, welches im 
Einvernehmen mit dem Bezirksphysikus zu entscheiden hat, ob und wie lange die 
Schule oder einzelne Klassen zu schließen sind. Die angcordnete Schließung oder 
Wiedereröffnung der Schule ist durch den Lokalschulinspektor zur Ausführung 
zu bringen. 
Bei Erkrankung von Schulkindern in den § 20 genannten Fällen erfolgt 
die Anzeige an das Landrathsamt nur, wenn die Erkrankungen häufiger werden 
oder bösartiger auftreten, so daß die Schließung der Schule oder sonstige saniläls- 
polizeiliche Maßnahmen in Frage kommen. Bei Epidemieen hat die Anzeige bis 
zur Erreichung ihres Zwecks zu erfolgen. 
84. 
Lokalschulinspektoren und Lehrer haben darüber zu wachen, daß die sanitäts- 
polizeilichen Vorschriften und Anordnungen genau befolgt werden. 
Gesunde Kinder, in deren Familien ansteckende Krankheiten aufgetreten sind, 
müssen vom Schulbesuch ferngehalten werden, sofern nicht deren Zulassung vom 
Bezirksphysikus gestattet worden ist. Kindern, welche von den genannten Krank- 
heiten befallen gewesen sind, darf erst nach völliger von einem Arzte zu bescheini- 
gender Genesung, und wenn hierüber ein ärztliches Zeugniß nicht vorgelegt werden 
kann, nach Ablauf der für die belreffende Krankheit erfahrungsgemäß als Regel 
geltenden normalen Krankheitsdauer der Wiedereintritt in die Schule geslattet 
werden. 
Andererseits ist darauf zu achten, daß geuesene Kinder nicht länger, als 
nöthig, die Schule versäumen. 
Vor Wiedereröffnung der Schule nach einer Epidemie muß die vorgeschrie-
	        
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