Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1398 -l 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1898. 
  
As X. Verordnung 
vom 18. März 1898 
zur Ausführung des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen 
vom 9. Juni 1897. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Ans 
führung des Neichsgesebes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 
(Reichs-Ges. Bl. S. 163) auf Grund des § 19 desselben von der unterzeichneten 
Landeszentralbehörde hiermit Folgendes bestimmt: 
Einziger Paragraph. 
„Aussichtsbehörde“ ist das Ministerium (Verwaltungs-Abtheilung). 
Die Verrichtungen der „höheren Verwallungsbehörde“ werden den Land- 
rathsämtern übertragen. 
Die Befugnisse der „Polizeibehörden“ werden von den mit der Polizei- 
verwaltung im Fürstenthum betrauten Personen und Behörden (Gemeinde- 
vorstände, Vertreter der Gutsbezirke, Landrathsämter, Ministerium) wahr- 
genommen. 
Rudolstadt, den 18. März 1898. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
Farshl. Schwarzb.-Rudolst. Gelesfonmnlung I.X. 
Ausgegeben in udolstadt am 24. März 1898.
	        
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