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einer Ausfertigung des Beschlusses der Innungoversammlung der Aussichtsbehörde
(Gemeindevorstand) einzureichen. Diese hat darauf zu achten, daß die eiwa erfor-
derliche Zuziehung des Gesellenausschusses erfolgt, und die Vorgänge nach An-
hörung des Gemeindevorstandes (§ 85 Abs. 1) mit einer gutachtlichen Aeußerung
dem Landrathsamt zu überweisen. Darüber, ob die beabsichtigte Nebeneinrichtung
überhaupt oder in der beantragten Form zuzulassen ist, ist nach freiem Ermessen
zu besinden, wobei insbesondere zu prüsen ist, ob durch die beabsichtigte Einrichtung
der Bestand ähnlicher an denselben Orten bereits bestehender Organisationen ge-
fährdet wird. Daß das Statut der Innung diese Einrichtungen unter die Auf-
gaben der Innung ausgenommen hat und mit dieser Bestimmmg genehmigt ist,
giebt der Junung keinen Anspruch auf Genehmigung des Nebenstatuts. Die Neben-
statuten müssen Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Form ihrer Auf-
hebung tressen.
14. Wird die Genehmigung ertheilt, so ist ein Exemplar des geuehmigten
Nebenstaiuts dem Innungsvorstand durch Vermittelung der Anssichtsbehörde aus-
zuhändigen. Für den Fall der Versagung der Genehmigung ist dem Innungs-
vorstand ein mit Gründen versehener Bescheid zuzustellen, in welchem darauf hin
zuweisen ist, daß binnen vier Wochen die Beschwerde an das Ministerium eingelegt
werden kann.
B. Zwangeinnungen.
15. Zwangsinnungen können nur für Gewerbetreibende, welche das gleiche
Handwerk oder verwandte Handwerke betreiben, gebildet werden.
Der Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung ist bei dem Gemeinde-
vorstand als unterer Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Zwangoinnung ihren
Siß haben soll, anzubringen und muß enthalten: die Augabe
u) des Handwerks oder der Handwerker, für welche die Zwangsinnung errichtet
werden soll,
b) des Bezirks der Zwangsinnung,
c) der ungefähren Zahl der betheiligten Handwerker,
#) der zur Führung der weiteren Verhandlungen Bevollmächtigten.
Der Amtrag ist von allen Antragstellern zu unterschreiben. Wird der Antrag.
von einer freien Innung gestellt, so ist eine Ausfertigung des Beschlusses der
Innungsversammlung beigufügen.
Iwang?
iunnngen.
Errichtung.