Aenderungen
im Besiande.
zo 1898
den Orts-Krankenkassen (Gemeinde-Krankenversicherung) hinzuwirken. Ist eine solche
nicht zu erzielen, so hat das Landrathsamt über die Vertheilung des Vermögens
nach Maßgabe des 8 100 m zu bestimmen. Von einer Vertheilung des Vermögens
wird abzusehen sein, wenn aus der Kasse nur einzelne Mitglieder ausscheiden, oder
die bei den Auescheidenden beschäftigten Personen sich auf eine größere Zahl von
Kasseneinrichtungen derart vertheilen, daß die auf die einzelnen Einrichtungen ent-
fallenden Antheile der mit der Ueberweisung verbundenen Mühewaltung nichl ent-
sprechen würden.
27. Wird von der Innungsversammlung der Zwangeinnung die Ausdeh-=
nung auf einen größeren Bezirk oder auf andere als die bereits einbezogenen,
verwandten Gewerbszweige oder auf die Handwerker, die der Regel nach weder
Gesellen noch Lehrlinge halten, beantragt, so finden, sofern nicht der Antrag aus
den in Ziffer 16 bezeichneten Gründen abzulehnen ist, bei Ermittelung darüber,
ob die Mehrheit der in die Zwangsinnung einzubeziehenden Gewerbelreibenden der
Einbeziehung zustimmt, die Vorschriften der Zissern 18 und 19 entsprechende An-
wendung. Der Zeitpunkt, mit welchem die Aenderung des Bestandes der Zwangs-
innung erfolgt, ist so zu bestimmen, daß vorher die erforderliche Aenderung des
Statuts herbeigeführt und die durch die etwaige Schließung einer freien Innung
erforderlichen Maßnahmen zum Abschluß gebracht werden können. Ueber die Ab-
änderung des Statuts beschließt die Innungsversammlung der Zwangsinnung; wird
die Genehmigung der Abänderungen wiederholt versagt, so hat das Landrathsamt
die Abänderung mit rechtsverbindlicher Kraft zu verfügen.
28. Soll ein Theil der Mitglieder einer Zwangsinnung in eine neue oder
in ihrem Bestande erweiterte Zwangsinnung (X 100 u Abs. 2) übertreten, so hat
das Landrathsamt zu dem Zeitpunkt, mit welchem die Zwangsinnung errichtet
wird, oder die Erweiterung des Bestandes der anderen Zwangoinnung Plat greift,
die Ausscheidung anzuordnen.
Wird von der Zwangsinnung die Ausscheidung eines Theils ihres Bezirks
oder eines ihr angehörigen Gewerbszweiges beantragt (§ 100 u Abs. 2), so ist dem
Antrage eine Ausfertigung des Beschlusses der Innungsversammlung beizufügen,
aus welcher die Abstimmung der aus der Zwangsinnung auszuscheidenden Mit-
glieder zu ersehen ist. Ueber Anträge der Mehrheit der auszuscheidenden Mitglieder
hat der Gemeindevorstand zunächst die Innungsversammlung zu hören.
29. Hat die Einbeziehung neuer Milglieder in die Zwangoinnung (§ 100