Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 37 
c. 
Wekanntmachung. 
Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der betheiligten Gewerbe- 
treibenden für die Einführung des Beitrittszwanges erklärt hat, ordue ich hiermit 
an, daß zum *) eine Zwangsinnung für das 
Handwerk in dem Bezirke der Ge- 
meindesus mit dem Site in 
I und dem Namen 
errichtet werde. 
Von dem genaunten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbetreibende, welche das 
Handwerk betreiben lund in der Regel 
Gejellen * vehrlinge beschäftigen dieser Innung an. 
[Zugleich schließe ich zu demselben Zeitpunkte die 
Innungsen] in 4 
, den len 189 
Der Fürstliche Landrath. 
innun # # ist so zu bestimmen, daß in#wischen die Menehmigung zu dem Stalul der Zwangs- 
d K und zu der Abänderung des Staluts einer bestehenden Innnugs-Krankenkasse ersolgen und die sonsligen 
n 
W— t n“ Schlietung einer freien Innung erforderlichen Maßnahmen zum Abschluß gebracht
	        
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