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AXIV. Weiterer Nachtrag
zu dem Gesetze vom 27. Dezember 1870 zum Schutze der Holzungen,
Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten, sowie zu dem Nachtrags-
gesetze vom 15. März 1879, vom 25. Februar 1898.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen im Hinblick auf § 3 Abs. 3 des Einführungsgesepes zur Strasprozeß=
ordnung auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen
Laudtags zusätlich zu dem Gesetze vom 27. Dezember 1870 zum Schutze der Hol-
zungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten (Ges.-Samml. S. 160)
und des Nachtragsgesetes vom 15. März 1879 (Ges.-Samml. S. 80), behufs
Vereinfachung des Verfahrens in Forst= und Feldrügesachen was folgt:
Art. 1.
An Stelle des § 6 des Nachtragsgesehes vom 15. März 1879 treten fol-
gende Bestimmungen:
86.
Die mit dem Forstschuß betrauten Persouen und Behörden erstatten ihre An-
zeigen an den Amtsanwalt schriftlich und in bestimmten Zeitabschnitten. Sie
haben zu diesem Zwecke Verzeichnisse zu führen, in welchen die einzelnen Fälle
unter fortlaufenden Nummern zusammen zu stellen sind. Die Verzeichnisse werden
dem Amtsanwalt in zwei Ausfertigungen eingereicht.
Die näheren Vorschriften über die Aufstellung und die Einreichung der Ver-
zeichnisse ergehen im Verordnungswege.
8 6a.
Der Amtsamwalt erhebt die öffentliche Klage, indem er bei Ueberreichung der
einen Ausfertigung des Verzeichnisses den Antrag auf Erlaß eines richterlichen
Strafbefehls stellt und die beantragten Strafen nebst Schadensersaß bei den ein-
zelnen Nummern des Verzeichnisses vermerkt.
§ 6b.
Der Erlaß eines richlerlichen Strafbefehls isl für eine Geldstrafe bis zu ein-