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hundert und fünfzig Mark oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, sowie für den
Schadensersaß und die verwirkte Einziehung zulässig.
Der Strafbefehl hat den in § 449 Abs. 1 der Strafprozeßordnung ausge-
stellten Erfordernissen mit der Maßgabe zu entsprechen, daß ihm ein Auszug aus
dem Verzeichniß beizufügen ist.
Die in dem Strafbefehle getroffene Festsetzung ist von dem Amtserichter neben
jeder Nummer des Verzeichnisses einzutragen.
Art. 2.
Der § 8 desselben Gesetzes erhält folgende Fassung:
In den Fällen, in denen der Erlaß eines Strafbefehls nicht zulässig oder
nicht zweckmäßig ist, kann ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne eine Ent-
scheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Maßgabe des § 211 der
Strasprozeßordnung zur Hauptverhandlung auch dann geschritten werden, wenn die
in dieser Gesetzesstelle für ein solches Verfahren bestimmten Voraussetzungen nicht
vorhanden sind.
Dem Antrage des Amtsanwalts ist ein Auszug aus dem Verzeichnisse (8 6)
beizufügen.
Ueber alle Einsprüche, sowie über alle Anträge, welche der Amtsrichter unter
Ablehnung des Strafbefehls zur Hauptverhandlung gebracht hat, kann in einer
Hauptverhandlung verhandelt und entschieden werden.
Art. 3.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1898 in Kraft.
. Urnkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 25. Februar 1898.
Günther, Fürst zu Schwarzburg.
(L. 8.) v. Starck.