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LAV. Verordnung
vom 25. Februar 1898,
die Aufstellung und Einrichtung der Verzeichnisse in Forst= und Feld-
rügesachen betreffend.
In Ausführung des § 6 des Nachtragsgesetzes vom heutigen Tage zu dem
Gesebe vom 27. Dezember 1870 zum Schutee der Holzungen, Baumpflanzungen,
Wiesen, Felder und Gärten, sowie zu dem Nachtragsgesetbe vom 15. März 1879
(Ges.-Samml. 1879 S. 80) verordnen wir mit Höchster Genehmigung Seiner
Durchlaucht des Fürsten was folgt:
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Die mit dem Forstschutz betrauten Beamten haben die Verzeichnisse, deren
Führung ihnen nach der vorbezeichneten Gesetesvorschrift obliegt, nach Anlage A
eviinzurichten.
Die Spalten 1, 2, 4 und 5 sind für die Einträge der Forstschutzbeamten,
die Spalten 3 und 6 für die Einträge des Amtsauwalls, die Spallen 7 bis 10
für die Einträge des Gerichts bestimmt.
82.
Die Eintragungen der Anzeigen sind in folgender Weise zu bewirken.
In der Spalte 2 sind genau die Personalien des Veschuldigten einzutragen.
Für die Angabe des Lebensalters kommt in Betracht, daß erkennbar ist, ob der
Beschuldigte über 12 Jahre und ob er über oder unter 18 Jahre alt ist. Per-
sonen unter 12 Jahren sind als Beschuldigte nicht eingutragen.
Mehrere Beschuldigte, die bei demselben Straffalle alo Thäter, Theilnehmer,
Begünstiger oder Hehler betheiligt sind, sind durch fortlaufende Buchstaben erkennt-
lich zu machen.
In die Spalte 4 sind die für die Beurtheilung der That erheblichen That-
sachen derart einzutragen, daß sie nach den unter 1--III der Ueberschrift ange-
gebenen Gesichtspunkten gesondert werden.