1898 51
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stück vom Jahre 1898.
XVII. Verordnung
vom 22. April 1898,
die Abänderung der Ausführungs-Verordnung vom 1. März 1878
zum Fischerei-Gesetze vom 12. Juli 1877 betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Ueber-
einstimmung mit den in den benachbarten Staaten getrofsenen Anordnungen zur
Ausführung des Gesetzes vom 12. Juli 1877, die Fischerei betreffend (Ges.-Samml.
S. 45), auf Grund der §§ 23 und 58 desselben hiermit verordnet:
Die Ausführungs-Verordnung vom 1. März 1878 (Ges.-Samml. S. ö) zum
Gesetze, die Fischerei betreffend, vom 12. Juli 1877 (Ges.-Samml. S. 45) wird
abgeändert, wie folgt:
Zu § 11 der Ausführungs-Verordnung.
Saß 2 des §& 11 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
In der Zeit vom 15. Oktober (einschließlich) bis zum 15. Juli tein
schließlich) des nachfolgenden Jahres ist der Faug von Krebsen verboten.
Zur Anlage A des § 1 Abs. 2 der Ausführungs Verordnung.
Aus dem Verzeichnisse der in Anlage & aufgeführten Fische ist der Hrcht
zu streichen.
Das Mindestmaß hinsichtlich des Krebses wird von 10 auf 12 em erhöht.
Rudolstadt, den 22. April 1898.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm.
v. Starck
Jargkt. Schwarzb.--Nudolst. Gesetammlung I.IX. 11
Ausgegeben in Dudolstadt am 10. Mai 1898.