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AXVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 29. April 1898,
betreffend die neue Nachweisung der Militairbehörden und Personen,
welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Be-
amten im Bereiche der Königl. Preuß. Militairverwaltung und der
Pensionen dieser Personen berufen sind, den Militairfiskus als Dritt-
schuldner im Sinne der §§ 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten.
In Folge von Aenderungen in der Heeresorganisation und in der Geschäfts-
vertheilung hat sich die Nothwendigkeit ergeben, eine neue Nachweisung derjenigen
Behörden und Personen aufzustellen, welche im Ressort der Königlich preußischen
Militairverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen
von Offizieren und von Beamten der Militairverwaltung, sowie der aus Militair-
sonds sließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes
und von Beamten der Militairverwaltung zur Vertretung des Reichs-Militair-Fiskus
als Drittschuldner im Sinne der §§ 730 ff. der Civilprozeßordnung berufen sind.
Diese Nachweisung, welche am 1. Mai d. J. in Kraft tritt, und deren Ver-
öffentlichung auch im Centralblatte für das Deutsche Reich erfolgt, wird hiermit
im Nachstehenden zur Kenntniß der diesseitigen Justizjbehörden und gerichtlichen
Beamten, insbesondere der Gerichtsvollzieher, behuss der Beachtung bei den ent-
sprechenden Zahlungsverboten und Zustellungen an den Militairfiskus, mit dem Bei-
sügen gebracht, daß die Bekanntmachung vom 14. September 1804 (Ges.-Samml.
S. 137) außer Kraft tritt.
Rudolstadt, den 29. April 1898.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum,
Justizabtheilung.
Hauthal.