Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 53 
Aachweisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche im Ressort der Königlich preußischen 
Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren“) und 
von Beamten der Militärverwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach 
deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebühr- 
nisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der 
Militärverwaltung vom 1. Mai 1898 ab berufen sind, den Reichs-Militär-Fiskus 
als Drittschuldner im Sinne der §8 780 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
r Sowen 1 die Nachweisung keine besonderen Vestimmungen enthäll, Und unter der Bezrichnung -Olftziere“ 
auch die Sonltätsolffziere (Militlrärzle) einbegrifsen. 
11“7
	        
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