1898
ist zuzustellen
Bemerkungen
Bei Pfändung des Diensteinkommens der ihnen unter-
stellten, Gehalt empfangenden Offiziere und Beamten ein-
schließlich der aggregirten Offiziere, jedoch mit Ausnahme
der Ossiziere bei den Pionier-Baloillonen und der à la suilte
der Truppentheile slehenden Offiziere.
Bei Pfändung des Diensleinkommens:
der Regimentskommandeure, der Kommandeure der selbst-
sländigen (nicht regimentirken) Bataillone — ausschließlich
der Pionier-Bataillone") —, der Unteroffizierschulen, der
Unteroffizier= Vorschulen, der Feldartillerie, und der Fuß-
arlilleric-Schießschule sowie der Luftschiffer-Abtheilung, des
Chefs der Versuchs-Kompagnie der Artillerie-Prüfungs-Kom-
mission sowie der Kommandeure der Landwehrbezirke I. II,
III und 1V Berline);
der Auditeure und der Militär. Gerichts-Aktuare mil Aus-
nahme des Gouvernements= und des Garnison-Ruditeurs,
sowie des Militär-Gerichts-Aktuars in Berlin““);
der Korps-Generalärzle, der Oberärzte und der Assistenzärzte
bei den Sanitälsämtern, der Generaloberärzte, der Garnison-
ärzte mit Ausnahme der in Berlin und Potsdam'“), der
Chefärzte des 1. und 2. Garnisonlazareths in Berlin, sowie
der Korps- Stabsapolheker und der Garnisonopolheker:
der Mililär-Oberpfarrer, der Divisions- und der Garnison-
pfarrer, der Divisions, und der Garnisonküster mil Ausnahme
der Garnisoupfarrer und der Garnisonküster in Berlin.-“)
Bei Pfändung des Dienst-
einkommens der dei den Pio-
nier-Bataillonen befindlichen
Olsiziere hot die Zunellung an
das Kriegsministerium (siehe
isd. Nr. V) zu ersolgen, ebenso
der à& ku auilo der
#ld. Nr. II, Ill und W ge-
horen.
*) Beireffs der Komman---
deurr der tt ienter-Boteilen
siehe 10d.
*#% Wegen der Komman--
deur#e der übrigen Landwehr-
bezirke gilt lsd. Nr. VI.
**“) Wegen des Gouverne-
ments- und Garnison-Rudi-
leurs sowie des Militär-Ge-
richis - M#tuars in Berlin,
serner wegen der Garnison-
A#zte in Verlin und Potsdam,
wegen der Garnisonpsarr#e#
und der Garnisonküster in
dam siehe IId. Nr. III.