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der Leistung, der Vermögenslage des Zahlungspflichtigen und den örtlichen Ver-
hältnissen.
88.
Wenn nachweisbar Unbemittelte oder Armenverbände die Verpflichteten sind,
wenn die Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln einer milden Stiftung, einer
Kuappschafts- oder einer Arbeiter-Krankenkasse zu leisten ist, so gelangen bei den
Besuchen die niedrigsten, bei den Operationen die billigsten Sähe zur Anwendung.
84.
Unter den Ansätzen für chirurgische Operationen und Verbände sind die An-
schaffungskosten für Verbandstücke und für diejenigen Instrumente, welche entweder
mur einen einmaligen Gebrauch erlauben, oder welche wegen besonderer Umstände
vernichtel werden müssen, oder welche der Kranke zu fernerer Anwendung für sich
behält, nicht inbegriffen und müssen deshalb dem Arzt geliefert oder ihrem Werthe
nach ersetzt werden.
8 5.
Bezirksphysiker und Bezirksthierärzte erhalten für sanitäts= und medizinal-
polizeiliche Geschäfte, welche sie im allgemeinen staatlichen Interesse an ihrem Wohn-
orte vollziehen, keine weitere Vergütung, als die Erstattung der nachgewiesenen
nothwendigen baaren Auslagen.
Ist die Verrichtung durch ein Privatinteresse veranlaßt, so sind sie berechtigt,
von den Betheiligten Gebühren zu beanspruchen.
Das Gleiche gilt gegenüber den Gemeinden, wenn die Thätigkeit der betr.
Medizinal-Personen für solche ortspolizeiliche Interessen in Anspruch genommen
wird, deren Befriedigung den Gemeinden gesetzlich obliegt.
L
Für Dienstreisen, welche die Bezirlsphysiler und Bezirksthierärzte außerhalb
des Gemeindebezirkes ihres Amtssites vornehmen, erhalten dieselben, neben der
eventl. Gebühr, Tagegelder und Reisekosten nach Mahgabe der Gebühren-Ordnung
vom 9. Jannar 1891 (Ges.-Samml. S. 1 u. ff.).
§ 7.
Nicht beamtete Aerzte und Thierärzte erhalten, wenn sie zu gerichtsärztlichen,
zu sanitäts= oder medizinal-polizeilichen Verrichtungen amtlich aufgefordert werden,
dieselben Gebühren, Tagegelder und Reisekosten, welche den beamteten Aerzten zustehen.