Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

* 189.8 
der Leistung, der Vermögenslage des Zahlungspflichtigen und den örtlichen Ver- 
hältnissen. 
88. 
Wenn nachweisbar Unbemittelte oder Armenverbände die Verpflichteten sind, 
wenn die Zahlung aus Staatsfonds, aus den Mitteln einer milden Stiftung, einer 
Kuappschafts- oder einer Arbeiter-Krankenkasse zu leisten ist, so gelangen bei den 
Besuchen die niedrigsten, bei den Operationen die billigsten Sähe zur Anwendung. 
84. 
Unter den Ansätzen für chirurgische Operationen und Verbände sind die An- 
schaffungskosten für Verbandstücke und für diejenigen Instrumente, welche entweder 
mur einen einmaligen Gebrauch erlauben, oder welche wegen besonderer Umstände 
vernichtel werden müssen, oder welche der Kranke zu fernerer Anwendung für sich 
behält, nicht inbegriffen und müssen deshalb dem Arzt geliefert oder ihrem Werthe 
nach ersetzt werden. 
8 5. 
Bezirksphysiker und Bezirksthierärzte erhalten für sanitäts= und medizinal- 
polizeiliche Geschäfte, welche sie im allgemeinen staatlichen Interesse an ihrem Wohn- 
orte vollziehen, keine weitere Vergütung, als die Erstattung der nachgewiesenen 
nothwendigen baaren Auslagen. 
Ist die Verrichtung durch ein Privatinteresse veranlaßt, so sind sie berechtigt, 
von den Betheiligten Gebühren zu beanspruchen. 
Das Gleiche gilt gegenüber den Gemeinden, wenn die Thätigkeit der betr. 
Medizinal-Personen für solche ortspolizeiliche Interessen in Anspruch genommen 
wird, deren Befriedigung den Gemeinden gesetzlich obliegt. 
L 
Für Dienstreisen, welche die Bezirlsphysiler und Bezirksthierärzte außerhalb 
des Gemeindebezirkes ihres Amtssites vornehmen, erhalten dieselben, neben der 
eventl. Gebühr, Tagegelder und Reisekosten nach Mahgabe der Gebühren-Ordnung 
vom 9. Jannar 1891 (Ges.-Samml. S. 1 u. ff.). 
§ 7. 
Nicht beamtete Aerzte und Thierärzte erhalten, wenn sie zu gerichtsärztlichen, 
zu sanitäts= oder medizinal-polizeilichen Verrichtungen amtlich aufgefordert werden, 
dieselben Gebühren, Tagegelder und Reisekosten, welche den beamteten Aerzten zustehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.