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Person nur die Hälft der unter Zisser 3 und 4 verzeichneten Gebührensätze
berechuen. Dasselbe gilt auch von Pensions= und ähnlichen Anstalten.
10) Für Besuche und Verathungen in der Zeit zwischen 9 Uhr Abends und 7
Uhr Morgeus siteht dem Arzte das Doppelte der Gebühr zu Ziffer 1 bis 4
und zu Ziffer 7 und 12 bis 14 zu. Die Gebühr zu Ziffer 4 ist jedoch
nicht unter 33 4.0
zu bemessen.
) Für Besuche, welche am Tage auf Verlangen des Kranken oder seiner Au-
gehörigen sofort, oder zu einer bestimmten Siune gemacht werden, kommt
dem Arzte das Doppelte der Säße zu 3 und 4 3
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12) Für die erste Konsultation mehrerer Aerzte, Fwi des suche jedem
derselben . 5—20 40.
13) Für jede der folgenden Konsultationen . 5—10 A.
14) Für den Beistand eines hinzugezogenen anderen Arztes bei einer Operation
oder einer anderen ärztlichen Verrichtung . - .
15) Für Juhrkosten und für die durch den Weg zum Kronken bedingte Zeitver-
säumniß sieht dem Arzte bei Krankenbesuchen in seinem Wohnorte eine besondere
Entschädigung nicht zu.
) Bei Reisen hat der Arzt, wenn die Entfernung von seinem Wohnorte mindestens
zwei Kilometer beträgt, außer der Gebühr für den Besuch und die ärztlichen
Verrichtungen den Ersaßz der für die Reise erwachsenen Fuhrkosten zu be-
anspruchen. Bei Benußtzung eigenen Fuhrwerks ist die Entschädigung nach den
ortsüblichen Fuhrlohnpreisen zu berechnen. Letteres darf auch geschehen,
wenn der Arzt ein Fuhrwerk zu seiner Beförderung nicht bennutt.
) Bei Fahrten mit der Eisenbahn sind die Kosten der 1I. Wagenklasse und die
wirklich entstandenen Nebenkosten beim Zu= und Abgang zu erstatten.
Außerdem hat der Arzt in den Fällen der Nr. 16 und Nr. 17 Anspruch
auf Entschädigung für Zeitversäumnis, und zwar für jede angefangene halbe
Stunde der für die Reise ersforderlichen Zeiim .
19) Besucht der Arzt mehrere außerhalb seines Wohnorte besindliche Kranke auf
einer Rundfahrt, so sind die gesammten Fuhrkosten und die Entschädigung
für Zeitversäumniß (Ziffer 16, 17 und 18) auf die einzelnen Verpflichteten
zu bertheilen.
20) Wird der Arzt bei Gelegenheit der auswärtigen Besuche gemäß Ziffer 106
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