Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 zꝛ 
derselben Art gleichzeitig zu untersuchen, so darf die Gebühr, unter Berück- 
sichtigung der Gesammtzahl der einzelnen Untersuchungsobjekte, nicht über 
das doppelte des höchslen Sabes berechnet werden. 
167) Fürdi „Gebändes, einer Wohnung u. s. w. 3—5 41. 
168) Für die Anestellung eines einsachen Besundscheins oder schriftlichen Zeug- 
nisses, sowie für Ertheilung einer behördlich verlangten schriftlichen Auskunft 
ohne nähere gutachtliche Aeußerung ausschließlich der erforderlichen Unter- 
suchung —3 4. 
169) Für jedes mit wissenschaftlichen Gründen unterstützte förznine Guaachten 
Die höheren Säße sind daun zu bewilligen, wenn die betr. * aus- 
führliche und schwierige waren, insbesondere, wenn ein motivirtes Gutachten 
über den Geisteszustand eines Menschen erfordert wurde, oder eine zeitrau- 
bende Einsicht der Akten sich nothwendig machte. 
170) Erfordert die der Ausstellung des Zengnisses, der Abgabe des Gutachtens 
u. s. w. voraufgehende Untersuchung einen ch so tritt der zzsussen 
Gebühr eine Besuchsgebühr vo 2 40. 
Hinzu. 
Sollten mehr als drei Vorbesuche nolhwendig werden, so ist für jeden weiteren 
die Genehmigung der requirirenden Behörde besonders einzuholen. 
171) Für die Ausbildung eines Trichinenschauero, einschließlich der Prüfung und 
Ausslellung des Zeugnissese . 10 40. 
172) Für die Nachprüfung eines Trichinenschauers 2 40. 
17 3) Für die Unterweisung einer Leichenwärterin, ciusch der t vriuio 1 Aaus 
stellung des Zeugnisses 
I71) Für die Nachprüfung einer Hebamme .. .. 
175) Für eine vollständige bakteriologische Untersuchung, ii der ver- 
brauchten Reagentien und Nährsubstrate 20 f40. 
176) Für die Revision einer Drogenhaudlung einschl. des Verichts 5 4. 
177) Für die Revision einer Gift= oder Farbenhandlung einschl. des Verichts 2 40. 
C. Gebühren für approbirte Zahnärzte. 
1) Für die Berathung eines Zahnkranken einschließlich der Untersuchung des 
Mundes und elwaiger schriftlicher Verordnung:
	        
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