84 18398
9) Für eine einfache Verordnung oder Rathsertheilung ohne Untersuchung des
Thieres . 0),50 —1 4u.
10) Für Fuhrkosten und für die durch den Weg zum tranten Thiere bedingte
Zeitversänmniß steht dem Thierarzte bei Besuchen in seinem Wohnorte eine
besondere Entschädigung nicht zu.
Bei Besuchen außerhalb des Wohnortes des Thierarztes, und zwar nichl
unter 2 Kilomeler von demselben entfernt, hat derselbe, außer der Gebühr
für den Besuch, den Ersatz der für die Reise erwachsenen Fuhrkosten zu
beanspruchen.
Bei Benutzung eigenen Fuhrwerks ist die Entschädigung nach den ortsüblichen
Fuhrlohnpreisen zu berechnen.
Legt der Thierarzt den Weg zu Juß oder auf einem Zwei= resp. Dreirade
zurück, so kaun er für jedes laufende Kilometer des Hin= und Rückweges
0,30 AM. berechnen.
12) Bei Fahrten mit der Eisenbahn sind die Kosten der zweiten Wagenklasse
und die wirklich entstandenen Nebenkosten beim Zu= und Abgange zu erstatten.
13) Außerdem hat der Thierarzt in den Fällen der Zisser 11 und 12 Anspruch
auf Entschädigung für die durch die Zurücklegung des Weges bedingte Zeit-
versäumniß, und zwar für jede angefangene Sluunde L—2 4.
Besucht der Thierarzt die kranken Thiere mehrerer Viehbesiper außerhalb
seines Wohnortes auf einer Rundfahrt, so sind die gesammten Juhrkosten
und die Entschädigung für Zeitversäumnisse in angemessener Weise auf die
einzelnen Verpflichteten zu vertheilen.
15) Wird der Thierarzt bei Gelegenheit auswärtiger Besuche noch von anderen
Besipern kranker Thiere in Anspruch genommen, so stehen ihm hierfür die
Säße unter 1 und 1 zu.
16) Muß der Thierarzt nach der Beschaffenheit des Falles, oder auf Verlangen
des VBesitzers länger als eine Stunde bei einem kranken Thiere verweilen, so
slehen ihm für jede weilere augefangene Stunde . .. EEL
—
—
—
—
Desse Gebühr fällt fort, wenn bei dem Besuche eine Entschädigung für Zeil-
versänmniß berechnet wird.
17) Bei akuten Krankheiten dürfen zwei Besuche, bei chronischen darf ein Besuch