Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

84 18398 
9) Für eine einfache Verordnung oder Rathsertheilung ohne Untersuchung des 
Thieres . 0),50 —1 4u. 
10) Für Fuhrkosten und für die durch den Weg zum tranten Thiere bedingte 
Zeitversänmniß steht dem Thierarzte bei Besuchen in seinem Wohnorte eine 
besondere Entschädigung nicht zu. 
Bei Besuchen außerhalb des Wohnortes des Thierarztes, und zwar nichl 
unter 2 Kilomeler von demselben entfernt, hat derselbe, außer der Gebühr 
für den Besuch, den Ersatz der für die Reise erwachsenen Fuhrkosten zu 
beanspruchen. 
Bei Benutzung eigenen Fuhrwerks ist die Entschädigung nach den ortsüblichen 
Fuhrlohnpreisen zu berechnen. 
Legt der Thierarzt den Weg zu Juß oder auf einem Zwei= resp. Dreirade 
zurück, so kaun er für jedes laufende Kilometer des Hin= und Rückweges 
0,30 AM. berechnen. 
12) Bei Fahrten mit der Eisenbahn sind die Kosten der zweiten Wagenklasse 
und die wirklich entstandenen Nebenkosten beim Zu= und Abgange zu erstatten. 
13) Außerdem hat der Thierarzt in den Fällen der Zisser 11 und 12 Anspruch 
auf Entschädigung für die durch die Zurücklegung des Weges bedingte Zeit- 
versäumniß, und zwar für jede angefangene Sluunde L—2 4. 
Besucht der Thierarzt die kranken Thiere mehrerer Viehbesiper außerhalb 
seines Wohnortes auf einer Rundfahrt, so sind die gesammten Juhrkosten 
und die Entschädigung für Zeitversäumnisse in angemessener Weise auf die 
einzelnen Verpflichteten zu vertheilen. 
15) Wird der Thierarzt bei Gelegenheit auswärtiger Besuche noch von anderen 
Besipern kranker Thiere in Anspruch genommen, so stehen ihm hierfür die 
Säße unter 1 und 1 zu. 
16) Muß der Thierarzt nach der Beschaffenheit des Falles, oder auf Verlangen 
des VBesitzers länger als eine Stunde bei einem kranken Thiere verweilen, so 
slehen ihm für jede weilere augefangene Stunde . .. EEL 
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Desse Gebühr fällt fort, wenn bei dem Besuche eine Entschädigung für Zeil- 
versänmniß berechnet wird. 
17) Bei akuten Krankheiten dürfen zwei Besuche, bei chronischen darf ein Besuch
	        
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