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27) Für die Beaufsichtigung öffentlicher oder privater Schlachthäuser 3—5 H(A.0
28) Für die Untersuchung von Schlachtvieh — soweit dieselbe nicht durch die
Verordnungen über Siesschbescon und richiuenshan berũhrt wird —
a) eines großen Thieres 2—3 A-
b) eines kleinen Thieres 1—0 40.,
J) von ausgehauenem Fleische oder von r Fleischvaaren. . 1 40.
Sind mehrere Gegenstände derselben Art zu zmarschen, ¾ kann eine Ge-
sammtgebühr bis zu. . 5 4
berechnet werden.
29) Für die Ausbildung eines rilr einschliehlich der Frifun nd
der Ausstellung des Zengnisses.
30) Für die Benutzung des Wurfszeungs L
Für das Werfen oder Festhalten der Thiere bat der Vesiper die nöthigen
Gehülfen zu siellen.
31) Für kleine Verrichtungen, wie Aderlaß, Klystirgeben, Anlegen von Ligaturen
und Heften, Absceßöffnen, sonstige Incisionen, Haarseillegen, svolnne Euu-
spritzungen, Impfen u. s. w. .
32) Für leichte Operationen, wie Anwendung der Schlundsonde des 7*i*“
Punktion des Wanstes, - der Scheide, Amputation des Schweie
u. s. w. 2—
33) Für schwierige Operatiouen, wie Eröffuung ver Luftrohre, Spatscuit, r
schneiden von Geschwülsten, Eutfernung fremder Körper aus dem Schlunde
U. s. . . 4—9 4½.
34) Für die schwierigsen aperationen, die nur am iedergelenten Thiere ausge-
führt werden können, wie Trepanation, vustuorvelsisien ——
Bruchoperation, Harnröhrenschnitt u. . v. 0—30 40.
35) Für die Kastration:
#u) eines Heugstees P320 4,
b) eines Bullen 3—10 A.
) einer tcntnn 1—20 40.,
4) eines Kalbbhess I—3 4.
r) eines Ebers . 2356 Ab.,
t) eines jungen Schweines . 0,50—2 Al.,