Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1398 *ê7 
serner die männlichen mit 
1 Paar Beinkleidern, 
1 Weste, 
1 Rock oder Jacke 
und die weiblichen mit 
1 Unterrock, 
1 Kleid, 
1 Jacke, Mantel oder Tuch. 
Von jeder Einlieferung hat der Strafanstaltsvorsteher der einliefernden Be- 
hörde oder dem Fürstlichen Ministerium in Rudolstadt Anzeige zu erstatten. 
8 3. 
Die Entlassung der Gefangenen ist der Einlieferungsbehörde und dem Fürst- 
lichen Ministerium in Rudolsiadt vom Vorsteher der Strafanstalt anzuzeigen. 
84. 
Sollten die aus dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt eingelieferten Ge- 
fangenen während der Strafverbüßung in den preußischen Anstalten strafbare Hand= 
lungen begehen, so hat die Fürstliche Regierung alle daraus dem Prenßischen 
Staate erwachsenden Kosten zu ersetzen. 
Etwaige Haftkosten werden mit 80 Pf. für den Hafttag, Trausport= und 
Gerichtskosten nach den in Preußen gültigen Sätzen berechnet. 
Die Kostenrechnungen werden von dem Königlich Preußischen Regierungs- 
präsidenten in Merseburg dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium in Rudol- 
stadt zur Verfügung der Zahlung an die betreffende Strafanstaltskasse übersandt. 
Vorstehende Uebereinkunft, welche, an Stelle der durch die Minsterialerklärungen 
vom 25. Juni und 31. Juli 1868 abgeschlossenen, am 1. Olober 1898 in Kraft 
tritt, wird auf zwölf Jahre geschlossen und, falls ein Jahr vor Ablauf dieses 
Zeitraums von keinem der beiden Theile eine Kündigung erfolgt, als auf den 
hleichen Zeitraum verlängert betrachtet. 
Diese Bestimmung findet auch auf etwaige künftige Verlängerungen des 
Uebereinkommens Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.