1898 5v5
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
16. Stück vom Jahre 1898.
NAXXV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 5. September 1898,
betreffend die Nachweisung der Militairbehörden, welche bei der Pfändung
des Diensteinkommens der Offiziere und Beamten im Bereiche der Königlich
Bayerischen, der Königlich Sächsischen und Königlich Württembergischen
Militairverwaltung zur Vertretung des Militairfiskus berufen sind.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. April d. J. (Ges.-Samml.
S. 52) bringen wir andurch zur Kenntniß der betheiligten Justizbehörden und Gerichts
vollzieher, daß auch für den Bereich der Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen
und Königlich Württembergischen Militairverwaltung nene Nachweisungen der bei der
Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Militairbeamten zur Vertretung
des Militairfiskus ald Drittschuldners berusenen Militairbehörden aufgestellt worden
sind. Die Bekanntmachung dieser Nachweisungen ist im Centralblatte für das
Deutsche Reich vom laufenden Jahre, S. 363 ff. erfolgt.
Rudolstadt, den 5. September 1898.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Justiz-Abtheilung.
Hauthal.
Fort. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsommlung L#alX. 20
Ausgegeben in Nudolstadt om 1I. Sebleuber 1398.