Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 5v5 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
16. Stück vom Jahre 1898. 
  
NAXXV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 5. September 1898, 
betreffend die Nachweisung der Militairbehörden, welche bei der Pfändung 
des Diensteinkommens der Offiziere und Beamten im Bereiche der Königlich 
Bayerischen, der Königlich Sächsischen und Königlich Württembergischen 
Militairverwaltung zur Vertretung des Militairfiskus berufen sind. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. April d. J. (Ges.-Samml. 
S. 52) bringen wir andurch zur Kenntniß der betheiligten Justizbehörden und Gerichts 
vollzieher, daß auch für den Bereich der Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen 
und Königlich Württembergischen Militairverwaltung nene Nachweisungen der bei der 
Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Militairbeamten zur Vertretung 
des Militairfiskus ald Drittschuldners berusenen Militairbehörden aufgestellt worden 
sind. Die Bekanntmachung dieser Nachweisungen ist im Centralblatte für das 
Deutsche Reich vom laufenden Jahre, S. 363 ff. erfolgt. 
Rudolstadt, den 5. September 1898. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justiz-Abtheilung. 
Hauthal. 
Fort. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsommlung L#alX. 20 
Ausgegeben in Nudolstadt om 1I. Sebleuber 1398.
	        
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