Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 "“ 
Art. 14. 
Die §& 19 Abs. 2, 20 27 und § 29 des Reichsgesetzes über die Ange- 
legeuheiten der freiwilligen Gerichksbarkeit sinden entsprechende Anwendung. 
Art. 5. 
Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Veschwerde ist das 
Oberlandesgericht zuständig. 
rt. 6. 
Sind an einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit mehrere Personen 
betheiligt, so kann das Gericht bei der von ihm zu treffenden Entscheidung einen 
Betheiligten verurtheilen, diejenigen Kosten des Verfahrens ganz oder theilweise zu 
tragen, welche er durch ein unbegründeltes Gesuch, einen unbegründeten Widerspruch 
oder eine unbegründete Beschwerde, durch vorzeitiges Aurufen des Gerichles, durch 
eine Versänmung oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat. 
Art. 7. 
Wird eine gerichtliche Festsehung des Betrages der Kosten erforderlich, zu deren 
Tragung ein Betheiligter auf Grund der Art. 6 und 13 dieses Gesetzes oder auf 
Grund des § 1875 Abs. 1 des Bürgerlichen Geseybuchs verurtheilt worden ist, so 
erfolgt sie durch das Gericht erster Justanz. 
Zur Verücksichtigung eines Ansabes genügt, daß er glaubhaft gemacht ist. 
Art. 8. 
Findet gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Beschwerde statt, 
so kann auch die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten sowie 
die Kostenfestsehung nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. 
Die Kostenfestsetzung kann selbstständig mit der weiteren Beschwerde nur au- 
gefochten werden, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von 50 Mark übersteigt. 
Art. 9. 
Ergeht nach der Kostenfestsebung eine Entscheidung, die den Werth des Gegen- 
standes des Verfahrens festseßt, so ist, falls diese Entscheidung von der Werth- 
berechnung abweicht, welche der Koslenfestsenung zu Grunde liegt, auf Antrag die 
Kostenfestse#ung entsprechend abzuändern., Ueber den Antrag entscheidet das Gericht 
erster Instanz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.