Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

os 1899 
Art. 20. 
Gegen einen außerhalb eines behördlichen Verfahrens zu vernehmenden Zeugen 
oder Sachverständigen findet ein Zwang zur Ablegung des Zeugnisses oder zur 
Erstattung des Gnaachtens nicht statt. 
Zweiter Abschnitt. 
Nachlaß= und Theilungssachen. 
Art. 21. 
—— Der Standesbeamte soll von jedem bei ihm angezeigten Sterbefall mit Aus- 
bramen. nahme der Sterbefälle von unverheiratheten Minderjährigen, deren beide Eltern 
noch leben, und die ein Kind nicht hinterlassen haben, dem Vormundschafts= und 
Nachlasgericht Anzeige machen. 
Hat der Verstorbene ein minderjähriges Kind hinterlassen, so ist dies in der 
Anzeige zu bemerken. 
Diese Anzeige sowie die Anzeige in den Fällen des § 48 des Reichsgeseßes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen binnen 24 Stunden 
nach der Anmeldung abgesendet werden. 
Art. 22. 
Masinahme Nach dem Tode eines Beamten hat, unbeschadel der Zuständigkeit des Nach- 
Vee laßgerichts, die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die vorgesetzte 
Dienstbehörde für die Sicherung der amtlichen Akten und der sonstigen Sachen, 
deren Herausgabe auf Grund des Dienstwerhältnisses verlangt werden kann, zu 
sorgen, soweit hierfür ein Bedürfniß besteht. 
Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung 
eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der in Abs. 1 bezeichneten Art vorgefunden, 
so hat das Gericht die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die vor- 
gesetzte Behörde hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich von den Sicherungs- 
maßregeln, die in Ansehung dieser Sachen vorgenommen worden sind, Mittheilung 
zu machen. Der Behörde liegt es ob, das Weitere zu veranlassen.
	        
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