Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 5*? 
Art. 23. 
Die Kosten des Auseinandersetzungsverfahrens vor dem Gericht (§§ 80 und 99 !——s 7 
des Reichsgesepes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) fallen Feo 
der Masse zur Last. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten trägt 
der Machlgeber, die Kosten einer für das Anseinandersetzungsverfahren angcordneten 
Abwesenheitepflegschaft der abwesende Betheiligte, die durch eine Versäumung ver- 
ursachten Kosten der Säumige. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit 
in der Auseinandersehungsurkunde ein Anderes bestimmt ist. 
Wer die Kosten der Beschwerdeinslanz zu tragen hat, ergiebt sich aus dem 
Inhalte der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung. 
Die Art. 6—11 sinden keine Anwendung. 
Nrt. 24. 
Die Gemeindevorstände haben, wenn zu einer Erbschaft Grundstücke gehören,#eele ben 
welche in dem Gemeindebezirk liegen, dies dem Amtsgerichte, in dessen Bezirke der n. 
Erblasser den Wohnsit zur Zeit des Erbfalls hatte, oder, dasern er seinen Wohn= befo r* 
sitz außerhalb des Fürstenthums hatte, demjenigen Amtegerichte mitzutheilen, in * 
dessen Bezirke die Grundstücke liegen. 
Art. 25. 
Die Anzeige soll den Namen und letzten Wohnsitz des Erblassers, den Namen 
und Wohnort des muthmaßlichen Erben, sowie die Bezeichuung der Grundstücke 
enthalten. 
Art. 26. 
Das Amtsgericht hat den Erben anzuhalten, die für die Ertheilung des 
Erbscheins bezüglich der Erbschaftsgrundstücke erforderlichen Angaben zu machen und 
die vorgeschriebenen Nachweise zu liefern, sowie unter Uebersendung des Erbscheins 
und der im 8 36 Abs. 2 der Grundbuchordnung bestimmten Zeugnisse das Grund- 
buchamt um die Eintragung des Erben zu ersuchen. Auf Antrag der Betheiligten 
hat das Amtsgericht das Verfahren auf einen zu bestimmenden Zeitraum, der jedoch 
in der Regel ein Jahr nicht übersteigen soll, auszuseben. 
Das Verfahren ist einzustellen, sobald die Eintragung des Erben oder seines 
Rechtonachfolgers im Grundbuche erfolgt ist. 
Far#s#l. Schwarzb.-RNudoist. Geselammlung I.X. 19
	        
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