1899 5*?
Art. 23.
Die Kosten des Auseinandersetzungsverfahrens vor dem Gericht (§§ 80 und 99 !——s 7
des Reichsgesepes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) fallen Feo
der Masse zur Last. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten trägt
der Machlgeber, die Kosten einer für das Anseinandersetzungsverfahren angcordneten
Abwesenheitepflegschaft der abwesende Betheiligte, die durch eine Versäumung ver-
ursachten Kosten der Säumige. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit
in der Auseinandersehungsurkunde ein Anderes bestimmt ist.
Wer die Kosten der Beschwerdeinslanz zu tragen hat, ergiebt sich aus dem
Inhalte der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung.
Die Art. 6—11 sinden keine Anwendung.
Nrt. 24.
Die Gemeindevorstände haben, wenn zu einer Erbschaft Grundstücke gehören,#eele ben
welche in dem Gemeindebezirk liegen, dies dem Amtsgerichte, in dessen Bezirke der n.
Erblasser den Wohnsit zur Zeit des Erbfalls hatte, oder, dasern er seinen Wohn= befo r*
sitz außerhalb des Fürstenthums hatte, demjenigen Amtegerichte mitzutheilen, in *
dessen Bezirke die Grundstücke liegen.
Art. 25.
Die Anzeige soll den Namen und letzten Wohnsitz des Erblassers, den Namen
und Wohnort des muthmaßlichen Erben, sowie die Bezeichuung der Grundstücke
enthalten.
Art. 26.
Das Amtsgericht hat den Erben anzuhalten, die für die Ertheilung des
Erbscheins bezüglich der Erbschaftsgrundstücke erforderlichen Angaben zu machen und
die vorgeschriebenen Nachweise zu liefern, sowie unter Uebersendung des Erbscheins
und der im 8 36 Abs. 2 der Grundbuchordnung bestimmten Zeugnisse das Grund-
buchamt um die Eintragung des Erben zu ersuchen. Auf Antrag der Betheiligten
hat das Amtsgericht das Verfahren auf einen zu bestimmenden Zeitraum, der jedoch
in der Regel ein Jahr nicht übersteigen soll, auszuseben.
Das Verfahren ist einzustellen, sobald die Eintragung des Erben oder seines
Rechtonachfolgers im Grundbuche erfolgt ist.
Far#s#l. Schwarzb.-RNudoist. Geselammlung I.X. 19