1899 101
Art. 33.
Soweit die Gerichtsschreiber, die Gerichtsvollzieher, die Gemeindevorstände oder sesnehe von
die verpflichteten Ortsschäßer auf Antrag der Betheiligten oder im Auftrage des Berheelgerun-
Gerichts die in Art. 24 des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen Gesetzbuche be-
zeichneten Geschäfte vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung
eines Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, den genannten Personen zu
übertragen.
Art. 34.
Eine Beurkundung ist nicht deshalb ungültig, weil der beurkundende Beamte
sie außerhalb der Grenzen seines Bezirks vorgenommen hat.
Art. 35.
Werden bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts von dem Richter Wahr-Uritnofn utr-
nehmungen gemacht, die geeignet sind, Zweifel darüber zu erwecken, ob ein Be-schhäste.
theiligter die zu dem Rechtogeschäfte erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsicht
besipt, so soll dies in dem Protokolle festgestellt werden.
Bestehen sonstige Zweifel an der Gültigkeit des Geschäfts, so sollen die Zweifel
den Betheiligten mitgetheilt und der Inhalt der Mittheilung, sowie die von den
Betheiliglen darüber abgegebenen Erklärungen in dem Protokolle festgestellt werden.
Verstößt der Inhalt eines Geschäfts gegen ein Strafgesetz, oder ist das Geschäft
ossenbar ungültig, so hat der Richler die Beurkundung abzulehnen.
Art. 36.
Das Protokoll soll, falls ein Betheiligter taub ist, ihm zur Durchsicht vor-
gelegt werden, auch wenn er dies nicht verlangt. In dem Protokolle soll festgestellt
werden, daß dies geschehen ist.
Ist ein tauber Betheiligter nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so soll
eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit ihm zu verständigen vermag.
In dem Protokoll soll festgestellt werden, daß der Betheiligte nach der Ueberzeugung
des Richters die Vertrauensperson verstanden hat. Das Protokoll soll auch von
der Vertrauensperson genehmigt und unterschrieben werden. Die Verkrauens-
person kann auch der Gerichtsschreiber, ein zugezogener Zeuge oder einer der Be-
theiligten sein.
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