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Art. 43.
Soll ein Prolokoll auszugsweise ausgefertigl werden, so sind in die Aus-
fertigung außer solchen Theilen des Protokolls und der Anlagen, welche die Be-
obachtung der Förmlichkeiten nachweisen, diejenigen Theile aufzunehmen, welche den
Gegenstand betreffen, auf den sich der Auszug beziehen soll. In dem Aus-
sertigungsvermerke ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere
den Gegenstand betreffende Bestimmungen in dem Protokolle und den Anlagen
nicht enthalten sind. Bei gerichtlichen Ausfertigungen hat der Richter den Um-
sang und den Inhalt des Ausfsertigungsvermerks anzuordnen, und der Gerichis-
schreiber in dem Ausfertigungsvermerke die Anordnung des Richters zu erwähnen.
Art. 44.
Von den Protokollen können, sofern nicht in der Urkunde oder durch eine
besondere Erklärung gegenüber dem Gerichte eine abweichende Bestimmung getrossen
ist, eine Ausfertigung fordern:
1. diejenigen, welche selbst das Rechtsgeschäft im eigenen Namen vorgenommen
haben, oder in deren Namen das beurkundete Rechtsgeschäst von Anderen
vorgenommen worden ist:
2. die Rechtsnachfolger der unter Zisser 1 bezeichneten Personen.
Die im Absatze 1 bezeichneten Personen sind auch berechtigt, eine einfache
oder beglaubigte Abschrift zu verlangen und die Ulrschriften einzusehen.
Hat derjenige, welcher eine Ausfertigung fordert, sein Rechtsvorgänger oder
sein Rechtsnachfolger schon eine Ausfertigung erhalten, so isl die Ertheilung einer
weileren Ausfertigung zu verweigern, wenn ihr rechtliche Bedenken entgegenstehen.
Art. 45.
Der Gerichtsschreiber soll Ausfertigungen oder Abschristen nur auf Auordnung
des Gerichts ertheilen.
Art. 46.
Die Rechie, welche Behörden oder Beamten sowie anderen, als den im Art. 44
bezeichneten Personen in Bezug auf die Aushändigung oder Einsicht gerichtlicher
Urkunden oder in Bezug auf die Mittheilung ihres Inhalts zustehen, werden durch
die Vorschriften der Art. 35—45 nicht berührt.