Sonstige Ur-
kunden.
104 1899
Art. 47.
Für gerichtliche Urkunden über andere Gegenstände als Rechtsgeschäfte gelten,
soweit nicht die Beurkundung einen Theil eines anderen Verfahrens bildet, die
Vorschriften der Art. 48—55.
Art. 48.
Die Urkunde muß den Ort und den Tag der Verhandlung oder, salls sie
nicht in Form eines Protokolls aufgenommen wird, den Ort und den Tag der
Ausstellung angeben und mit der Unterschrift des Richters versehen sein. Wird
die Urkunde den Betheiligten in Urschrift ausgehändigt, so muß sie auch mit Siegel
oder Stempel versehen sein.
Art. 49.
Die Beurkundung soll, sofern nicht ein Anderes beslimmt ist, in Form eines
Protokolls erfolgen. Außer dem Richter sollen auch die bei der Verhandlung sonst
milwirkenden Personen das Protokoll unterzeichuen.
Inwieweit das Protokoll den Betheilgten behnfs der Genehmigung vorzulesen
oder ihnen zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu unterschreiben ist, bleibt
dem Ermessen des Richters überlassen.
Art. 50.
Bei Zustellungen, bei Beglanbigung von Abschriften, bei Sicherstellung der
Zeit, zu welcher eine Privaturkunde ausgestellt ist, bei Lebensbescheinigungen und
bei sonstigen einfachen Zeugnissen bedarf es nicht der Aufnahme eines Protokolls.
Art. 51.
Die Beglanbigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift
zu sependen Vermerk, der die Uebereinstimmung mit der Hauptschrift bezengt. In
dem Vermerke soll ersichtlich gemacht werden, ob die Hauptschrift eine Urschrift,
eine einfache Abschrift, eine beglaubigte Abschrift oder eine Aussertigung ist; ist
sie eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der Beglaubigungs-
vermerk oder der Ausfertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift mit auf-
zunehmen.
Durchstreichungen, Aenderungen, Einschaltungen, Nadirungen oder andere
Mängel einer von den Betheiliglen vorgelegten Schrift sollen in dem Vermerke
angegeben werden.