Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

18290# Illt 
das Gleiche auch für die durch dieses Gesetz ausgehobenen oder abgeänderten 
Vorschriften. 
Art. 74. 
Für die Aufechtung einer Entscheidung, die vor dem Inkrafllreten des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen ist, bleiben die bisherigen Vorschristen maßgebend. 
Dies gilt auch dann, wenn uur die Entscheidung erster Instanz vor dem bezeichneten 
Zeitpunkte erfolgt ist. 
Art. 75. 
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die zur Durchführung 
desselben erforderlichen Einrichlungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündung 
dieses Gesepes in Kraft. 
Im Uliebrigen tritt dieses Geseh am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen der Landesgesete, soweit sie nicht 
ausdrücklich aufrecht erhalten sind, sind ausgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beidrückung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 11. Juli 1399. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
bb XX. Gesetz, 
betreffend 
die Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung 
vom 11. Juli 1899. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg w. 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
	        
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