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Landtags im Anschluß an die Reichsgesebe vom 17. Mai 1898, betreffend
Aenderungen der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung, was folgt:
1. Zur Ausführung der 5 e srmnu.
Art.
febrilnn dee Die obrigleitlichen Behörden, von icen das Zeugniß über das Unvermögen
t einer Partei zur Bestreitung der Prozeßkosten — § 118 der Civilprozeßordnung —
ausgestellt wird, sind für die Bewohner der Landgemeinden die Landrathsämter, für
die Bewohner der Städte die Bürgermeister.
Art. 2
Die für die Vermögensverwaltungen der deutschen Landesherren und der Mit-
n glieder der deutschen landesherrlichen Familien bestehenden Behörden gelten im
Sinne der Civilprozeßordnung ale gesebliche Vertreter derselben für die zu ihrem
Geschäftskreise gehörigen Gegenstände mit den Rechten und Pflichten der gesetzlichen
Vertreter einer nicht prozeßfähigen Partei. Die Partei ist jedoch zur Ableistung
eines Eides selbst verpflichtet, wenn der Eid eine Thatsache betrifft, welche in einer
eigenen Handlung der Partei besteht oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung
gewesen ist.
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder der fürstlichen Familie Hohen-
zollern sowie der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vor-
maligen Kurhessischen und des Herzoglich Nassanischen Fürstenhauses.
Art. 3.
Der Fiskus und das Fürstliche Haussideikommißvermögen (Kammergut) werden
in Rechtsstreitigkeiten vom Ministerium bezw. einer Abtheilung desselben vertreten.
Das Ministerium oder die einzelne Abtheilung desselben ist befugt, bestimmte
Beamte im Allgemeinen oder für den einzelnen Rechtsstreit damit zu beauftragen,
den Fiskus oder das Fürstliche Haussideikommisvermögen zu vertreten. In diesen
Fällen sind die beanftragten Beamten gesepliche Vertreter.
Art. 4.
Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht
kann auch von dem Vorstande der Gemeinde, in welcher die Person ihren Wohnsiß