Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

18399 L 
3. 5 11 des Gesetzes, die Ausgabe von Rentenbriefen betreffend, vom 16. August 
1873 (Ges.-Samml. S. 85). 
Art. 21. 
Dieses Geset tritt am 1. Jannar 1900 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 11. Juli 1899. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(I. S.) v. Starck. 
NXXI. Gesetz 
vom 11. Juli 1899, 
betressend die Ausführung des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 7. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getrenen 
Landtags zur Ausführung des Handelsgesepbuchs vom 10. Mai 1897, was folgt: 
Art. 1. 
Die im § 4 Abs. 3 des Handelsgesepbuchs bezeichneten Bestimmungen, durch 
welche die Grenze des Kleingewerbes näher festgesenzt wird, werden von dem 
Ministerium erlassen. 
Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, welche auf Grund des § 30 Abs. 4 
des Handelsgesehbuchs erlassen werden können. 
Art. 2. 
Das Ministerium kann, wenn sich das Bedürfniß hierzu herausstellen sollte, 
durch Verordnung bestimmen, daß für die Feststellung des Marktpreises von Waaren,
	        
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