Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 121 
Art. 7. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1900 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 11. Juli 1899. 
Güneher, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) von Starck. 
— — 
As XXII. Verordnung 
vom 11. Juli 1899, 
zur Ausführung der Vorschriften über das Vereins= und das Güter- 
rechtsregister. 
Mit landesherrlicher Genehmigung verordnen wir im Anschlusse an die als 
Aulage A. beigefügte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. November 1898 
(Centralblatt S. 438 ff.) auf Grund des Artikels 28 des Ausführungsgesebes zum 
Reichsgesete über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom heutigen 
Tage (Ges.-Samml. S. 94), was folgt: 
8. 1. 
Jedes Amtsgericht hat für seinen Bezirk ein Vereinsregister und ein Güter- 
rechtsregister nach den in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. Novem- 
ber 1898 festgestellten Formularen zu führen. Die Register können aus mehreren 
Bänden bestehen, von denen jeder in der Regel nicht mehr als 300 Blätter ent- 
halten soll. 
Jeder Band ist bei der Anlegung auf der ersten Seite mit der Ausschrift: 
„Vereinsregister des —ies Antegerichts N.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.