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122 1899
bezũglich
„Güterrechtsregister des Fürstlichen Amtsgerichts N.
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und mit fortlaufenden arabischen Seitenzahlen zu versehen. Die Gesammtzahl der
Seiten ist am Schlusse des Bandes vom Richter mit Unterschrift und Siegel zu
beglaubigen.
82.
Fehlt es auf den für einen Verein bestimmten zwei gegenüberstehenden Seilen
des Vereinsregisters oder auf der für ein Ehepaar bestimmten Seite des Güter-
rechtsregisters an Naum zu weiteren Eintragungen, so sind solche auf spätere noch
leere Seiten desselben oder eines neuen Registerbandes zu bringen. Am Ende der
ersten Seite ist mit den Worten:
„Fortsebung Seite . . . . Band. “
auf die folgende, und über den Linien der zweiten mit den Worten:
„Fortseßung von Seite. . . Band
auf die vorhergegangenen für den Verein oder das Ehepaar bestimmten Seiten
zu verweisen. Ist bei einer Eintragung in das Register zu erwarten, daß der
Raum einer Seite und, was das Vereinsregister aulangt, zweier gegenüberstehender
Seiten für die Eintragungen nicht ausreichen werde, so kaun im Voraus eine ent-
sprechende Anzahl von aufeinanderfolgenden Seiten offen gehalten werden.
8 3.
Die Namensverzeichnisse zum Vereins= und zum Gülterrechtsregister sind nach
den Vorschriften in den §§ 11 und 16 der Bekanntmachung vom 12. Novem-
ber 1898 einzurichten und zu führen.
Formulare mit Mustereinträgen sind der gegenwärtigen Verordnung unter
B. und C. beigefügt.
Im Verzeichnisse zum Güterrechtsregister ist außer dem Zu= und Vornamen
des Ehemannes auch dessen Wohnort anzugeben. Die laufende Nummer in Spalte 1
hat bei jedem Buchstaben mit der Zahl 1 zu beginnen.
84.
Die Führung der Register liegt dem Gerichtsschreiber ob. Sind mehrere Ge-
richtsschreiber vorhanden, so ist von dem aussichtführenden Amtsrichter zu bestimmen,
welcher Gerichtsschreiber die Registerführung zu besorgen hat.