Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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In der dritten Spalte sind einzutragen: 
der Tag der Errichtung der Satzung; 
solche Bestimmungen der Satung, die den Umfang der Vertretungsmacht des 
Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes und der 
Liquidatoren abweichend von den Vorschriften des § 28 Abs. 1 und des 
* 48 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln (zu vergl. § 64, § 76 
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs): 
ferner der Tag einer Aenderung der Satzung und, sofern die Aenderung 
eine der vorbezeichneten Bestimmungen betrifft, der Inhalt, andernfalls 
aber nur eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Aenderung 
(zu vergl. § 71 des Bürgerlichen Gesehbuchs). 
In der vierten Spalte sind die Mitglieder des Vorstandes nach Familien= 
namen, Vornamen, Beruf und Wohnort sowie die Aenderungen des Vorstandes 
und die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds anzugeben (zu vergl. §§ 64, 
67 des Bürgerlichen Gesepbuchs). 
In der fünften Spalte sind einzutragen: 
die Auflösung, die Entziehung der Rechtsfähigkeit, die Eröffnung des Kon- 
kurses und die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses: 
serner, unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohn- 
orts, die Personen der Liquidakoren und die sie betreffenden Aenderungen: 
endlich Bestimmungen, welche die Beschlußsassung der Liqidaloren abweichend 
von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln 
und nicht schon in der Sabung enthalten sind (zu vergl. 88 71—76 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Die sechste Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Ein- 
tragungen, insbesondere für den Fall, daß der Inhalt einer Eintragung durch eine 
spätere Eintragung nur theilweise geändert wird und deshalb seine Bedeutung nicht 
verliert (zu vergl. 3 5 Abs. 1). 
§5 10. 
Für jeden eingetragenen Verein werden besondere Akten gehalten. Die Akten 
sind mit dem Namen des Vereins und mit der Nummer zu versehen, welche der 
Verein im Register führt.
	        
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