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In der dritten Spalte sind einzutragen:
der Tag der Errichtung der Satzung;
solche Bestimmungen der Satung, die den Umfang der Vertretungsmacht des
Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes und der
Liquidatoren abweichend von den Vorschriften des § 28 Abs. 1 und des
* 48 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln (zu vergl. § 64, § 76
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs):
ferner der Tag einer Aenderung der Satzung und, sofern die Aenderung
eine der vorbezeichneten Bestimmungen betrifft, der Inhalt, andernfalls
aber nur eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Aenderung
(zu vergl. § 71 des Bürgerlichen Gesehbuchs).
In der vierten Spalte sind die Mitglieder des Vorstandes nach Familien=
namen, Vornamen, Beruf und Wohnort sowie die Aenderungen des Vorstandes
und die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds anzugeben (zu vergl. §§ 64,
67 des Bürgerlichen Gesepbuchs).
In der fünften Spalte sind einzutragen:
die Auflösung, die Entziehung der Rechtsfähigkeit, die Eröffnung des Kon-
kurses und die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses:
serner, unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohn-
orts, die Personen der Liquidakoren und die sie betreffenden Aenderungen:
endlich Bestimmungen, welche die Beschlußsassung der Liqidaloren abweichend
von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln
und nicht schon in der Sabung enthalten sind (zu vergl. 88 71—76 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die sechste Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Ein-
tragungen, insbesondere für den Fall, daß der Inhalt einer Eintragung durch eine
spätere Eintragung nur theilweise geändert wird und deshalb seine Bedeutung nicht
verliert (zu vergl. 3 5 Abs. 1).
§5 10.
Für jeden eingetragenen Verein werden besondere Akten gehalten. Die Akten
sind mit dem Namen des Vereins und mit der Nummer zu versehen, welche der
Verein im Register führt.