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157 des Bürgerlichen Gesebbuchs; Art. 16 des zugehörigen Ein-
führungsgesetzes):
der Einspruch des Mannes gegen den selbstständigen Betrieb eines Er-
werbegeschäfts der Frau oder der Widerruf seiner Einwilligung sowie
die Zurücknahme des Einspruchs oder des Widerrufs (zu vergl. §§ 1405,
1452, § 1519 Abs. 2, § 1525 Abs. 2, & 1549 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs: Art. 16, Ark. 36 Nr. 1 des zugehörigen Einführungsgesebes).
Bei der Eintragung von Vorbehaltsgut kann zur näheren Bezeichnung der
einzelnen dazu gehörenden Gegenstände auf ein bei den Registeraklen be-
sindliches Verzeichuiß Bezug genommen werden.
Die dritte Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spälere Ein-
tragungen (zu vergl. § 9 Abs. 5).
Erfolgt eine Eintragung im Negister eines anderen als des für den Wohn-
siv des Mannes zuständigen Gerichts, weil einer der Ehegatten im Bezirke des
anderen Gerichts ein Handelsgewerbe oder ein sonstiges Gewerbe betreibt (vergl.
Art. 4 des Einführungsgesebes zum Handelsgesebbuch, Art. 36 Nr. I des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesebbuch), so ist bei der Eintragung dieser
Grund in der dritten Spalte zu vermerken.
§ 14.
Die Ertheilung der beglaubigten Abschrift einer Eintragung zum Zwecke der
Wiederholung der Eintragung in dem Register eines anderen Bezirkes nach Auf-
hebung des bisherigen Wohnsipes des Mannes (K 1561 Abs. 3 Nr. 2 des Bürger-
lichen Gesetbuchs) isl in der dritten Spalte zu vermerken.
§ 15.
Zu dem Register werden besondere Akten gehalten. In diese Akten sind auf-
zunehmen: die Eintragungsanträge nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, die
gerichtlichen Verfügungen und die Nachweise über die Bekauntmachungen.
* 16.
Zu dem Register ist ein alphabetisches Verzeichniß der Eintragungen nach dem
Namen des Ehemannes unter Angabe der Seite des Registers zu führen.
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