Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 5? 
& IV. Verordnung 
vom 20. Jannar 1899, 
betreffend die Behandlung der Anträge auf Entschädigung der im 
Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen. 
In Betreff der Behandlung der Anträge auf Entschädigung der im Wieder- 
aufnahmeverfahren freigesprochenen Personen (Reichsgesetz vom 20. Mai 1898, 
R.-G.-Bl. S. 345) haben die am gemeinschaftlichen Landgerichte Rudolstadt be- 
theiligten Justizverwaltungen die nachstehenden Bestimmungen getroffen. 
I. Anträge auf Grund des § 5 Abs. 1 des Eingangs erwähnten Gesetzes vom 
20. Mai 1898 sind von dem zuständigen Ersten Staatsanwalte dem Fürstlichen 
Ministerium (Justizabtheilung) als der geschäftoführenden Regierung (Art. 18 des 
Landgerichtsvertrags vom 17. Oltober 1878) vorzulegen. Der Bericht hat sich 
darüber auszusprechen, 
1. ob der Anuspruch rechtzeitig angebracht ist (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes), 
2. ob und in welcher Höhe ein nach § 2 des Gesetzes zu ersetzender Ver- 
mögensschaden entstanden ist, 
3. ob durch Leistung der Entschädigung der Staatskasse nach 8 3 Abs. 2 
des Gesetzes Rechte gegen Dritte erwachsen und ob und in welchem Betrage deren 
Verfolgung voraussichtlich zu einem Erfolge führen wird. 
Über die thatsächlichen Behanptungen des Antragstellers sind erforderlichen 
Falls vor der Berichterstattung Erhebungen anzustellen, über deren Ergebniß, wenn 
es von seinen Anträgen erheblich abweicht, der Antragsteller in der Regel zu hören ist. 
Das Verfahren ist thunlichst zu beschleunigen und darf durch die Prüfung 
der unter Nr. 3 bezeichneten Frage nicht aufgehalten werden; hierüber ist vielmehr 
nöthigenfalls ein Nachtragsbericht zu erstatten. 
II. Die in § 5 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Entscheidung wird in Gemähheit 
des Art. 18 des Staatsvertrags vom 17. Oktober 1878 von dem Flrstlichen 
Ministerium zugleich im Namen der übrigen betheiligten Justizverwaltungen und 
im Einverständnisse mit deuselben erlassen. 
Die Zustellung der getroffenen Entscheidung liegt der Staatsanwaltschaft ob. 
III. Von einer Berufung auf den Rechtsweg (¾ 5 Abs. 3 des Gesees) ist 
alsbald der geschäftoführenden Justizuerwaltung Anzeige zu erstatten.
	        
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