1899 141
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
14. Stück vom Jahre 1899.
XXlIII. Polizei-Verordnung
vom 26. August 1899,
betreffend die Einrichtung und den Gebrauch landwirthschaftlicher
Maschinen, welche nicht im Fahren arbeiten.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Straf-
androhung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.=
Samml. S. 238), wird für den Umsang des Fürstenthums Folgendes verordnet:
1. Landwirthschaftliche Maschinen, welche nicht im Fahren arbeiten, dürfen
nicht in Betrieb geseht werden, wenn sie nicht den nachstehend zu a bis e
ausgesprochenen Vorschriften entsprechen.
a) An jeder Maschine sind alle von dem Gestell nicht eingeschlossenen, be-
wegten Theile, welche infolge ihrer Lage der Bedienungsmannschaft oder
den in der Nähe verkehrenden Personen beim Betrieb gefährlich werden
können, während des Betriebes derart zu überdecken oder abzusperren,
daß eine Berührung derselben mit den Gliedmaßen oder Kleidern der
au der Maschine beschäftigten oder in der Nähe verkehrenden Personen
ausgeschlossen ist. Ausgenommen sind diejenigen bewegten Theile, welche
zum Zwecke der Aufnahme des Arbeitsmaterials oder der Abführung
des Arbeitsproduktes frei bleiben müssen.
b) Jede Maschine muß mit einer leicht zu handhabenden Vorrichtung ver-
sehen sein, welche gestattet, die Einwirkung der treibenden Kraft aufzu-
Farsil. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzlammlung I.X. 24
Auegegeben in Rubolftadt am 31. August 1899.