Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

10 1899 
IV. Tritt der Beschluß, welcher die Verpflichtung der Staatskasse zur Ent- 
schädigung ausgesprochen hat, außer Kraft, (§ 4 Abs. 2 des Geseßes), so hat der 
Erste Staatsanwalt die Wiedereinziehung der geleisteten Entschädigung zu betreiben. 
V. Anträge die bei einer nicht zuständigen Justizbehörde eingehen, sind ohne 
Verzug an die nach § 5 Abs. des Gesetzes zuständige Staatsanwaltschaft ab- 
zugeben. 
VI. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung sinden lediglich auf 
diejenigen Fälle Anwendung in denen es sich um Personen handelt, welche von dem 
wrmeschafthe Landgerichte in Rudolstadt in erster Instauz verurtheilt worden sind. 
Die Entschädigung für die von dem gemeinschaftlichen Laudgerichte 
nrnoln, in erster Instanz verurtheilten, im Wiederaufnahmeverfahren freige- 
sprochenen Personen wird auf die gemeinschaftliche Kasse des Landgerichts über- 
nommen. 
Rudolstadt, den 20. Jannar 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Minlfterlum, 
Justiz-Abtheilung. 
Hauthal.
	        
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