158 1899
809.
In den Städten können, falls von der in Art. 181 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetbuche ertheilten Befugniß Gebrauch gemacht wird, die Ver-
hältnisse der Waisenräthe abweichend von den §§ 1 bis 4 dieser Verordnung
geregelt werden.
8 10.
Die Vormundschaftsrichter haben bis zum 1. Dezember 1899 den Gemeinde-
vorständen ihres Bezirks anzugeben, wieviel Waisenräthe und Stellvertreter für
jede Gemeinde für erforderlich gehalten werden. Die Gemeindebehörden haben inner-
halb einer Woche vom Empfange dieser Mittheilung die von ihnen für geeignet
erachteten Personen den Amtsgerichten namhaft zu machen. Bei der Auswahl der
vorzuschlagenden Personen ist auf die Geistlichen und Lehrer thunlichst Rücksicht
zu nehmen.
Der Vormundschaftsrichter hat bis zum 1. Jannar 1900 die Bestlellung der
Waisenräthe zu bewirken.
Von der Bestellung ist dem Gemeindevorstande Mittheilung zu machen.
Sind für eine Gemeinde mehrere Waisenräthe bestellt, so haben die Gemeinde-
vorstände dem Amtsgericht unverzüglich die örtlichen Grenzen anzuzeigen (§ 1 Abs. 2).
8 11.
Wollen Städte von dem Vorbehalte des Art. 181 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesepbuche Gebrauch machen, so haben sie dem Vormundschafts-
richter bis zum 1. Dezember 1899 ihre Absicht anzuzeigen und bis zum 15. De-
zember 1899 den Nachweis zu führen, daß ein Beschluß gemäß Art. 181 des
Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dem Ministerium zur Genehmigung
unterbreitet ist. Wird der Nachweis nicht erbracht, so hat das Amtogericht unver-
züglich nach § 10 zu verfahren.
812.
Die Uebersendung der Mittheilungsbogen an die Waisenräthe hat bis zum
1. April 1900 zu erfolgen.