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Die Eintragung ist von dem Richter auch dann anznordnen, wenn sie von
dem Beschwerdegericht oder gemäß § 143 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist.
§ 38.
Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen
Eintragungen in das Register erfolgen.
8 4.
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mit-
zutheilen.
85.
Die Eintragungsverfügung hat den Wortlaut der Eintragung sestzustellen:
der Wortlant der öffentlichen Bekanntmachung ist insoweit anzugeben, als ihr In-
halt von dem der Eintragung verschieden ist.
86.
Der Gerichtsschreiber hat die Eintragung in das Register zu bewirken und
die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen.
’§ 7.
Die Beglaubigung von Abschriften der Eintragungen und der zum Regisler
eingereichten Schriftstücke liegt dem Gerichtsschreiber ob.
Wird eine auszugsweise Abschrift ertheilt, so sind bei der Beglaubigung die
Vorschriften des Art. 43, des Art. 51 Abs. 3 und des Art. 53 des Ausführungs-
hesebes zum Reichsgeseße über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichlebarkeit
zu beobachten.
8 8.
Der Gerichtsschreiber hal das Negister sowie die zum Negister eingereichten
Schriftstücke während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden auf Ersuchen
zur Einsicht vorzulegen, ohne daß es einer richterlichen Auordnung bedarf.
80.
Für jede Firma werden nach den Vorschriften der Geschäftsordnung für die
Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte besondere Akten gehalten.