Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Die Eintragung ist von dem Richter auch dann anznordnen, wenn sie von 
dem Beschwerdegericht oder gemäß § 143 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist. 
§ 38. 
Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen 
Eintragungen in das Register erfolgen. 
8 4. 
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mit- 
zutheilen. 
85. 
Die Eintragungsverfügung hat den Wortlaut der Eintragung sestzustellen: 
der Wortlant der öffentlichen Bekanntmachung ist insoweit anzugeben, als ihr In- 
halt von dem der Eintragung verschieden ist. 
86. 
Der Gerichtsschreiber hat die Eintragung in das Register zu bewirken und 
die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen. 
’§ 7. 
Die Beglaubigung von Abschriften der Eintragungen und der zum Regisler 
eingereichten Schriftstücke liegt dem Gerichtsschreiber ob. 
Wird eine auszugsweise Abschrift ertheilt, so sind bei der Beglaubigung die 
Vorschriften des Art. 43, des Art. 51 Abs. 3 und des Art. 53 des Ausführungs- 
hesebes zum Reichsgeseße über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichlebarkeit 
zu beobachten. 
8 8. 
Der Gerichtsschreiber hal das Negister sowie die zum Negister eingereichten 
Schriftstücke während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden auf Ersuchen 
zur Einsicht vorzulegen, ohne daß es einer richterlichen Auordnung bedarf. 
80. 
Für jede Firma werden nach den Vorschriften der Geschäftsordnung für die 
Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte besondere Akten gehalten.
	        
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