1899 171
Werden Urkunden, die zu dem Register einzureichen waren, zurückgegeben, so
ist eine beglaubigle Abschrift zurückzubehalten. In der Abschrift können diejenigen
Theile der Urkunde, welche für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung
sind, weggelassen werden; der Richter bestimmt den Umfang der Abschrift.
Ist die Urkunde in anderen der Vernichtung nicht unterliegeuden Akten des
Amtogerichts enthalten, so genügt eine Verweisung auf die anderen Akten.
8 10.
Von dem Registergerichte sind bis zum 6. Dezember jeden Jahres das Blatt
oder die Blälter zu bezeichnen, in denen außer im Reichsanzeiger während des
nächsten Jahres die Bekanntmachung der Eintragungen in das Register erfolgen soll.
Der Gerichtsschreiber des Registergerichts hat von der erfolgten Bezeichnung
bis zum S. Dezember der Gerichtsschreiberei des Oberlandesgerichts unter Benuung
eines der Anlage 1 entsprechenden Formulars eine Anzeige zu erstatten. Dabei
sind die einzelnen für die Bekanntmachungen bestimmten Blätter, außer bei der
erstmaligen Erstattung der Anzeige, nur insoweit anzugeben, als in der Auswahl
der Blätter gegenüber dem Vorjahr eine Aenderung eintritt. Soweit dies nicht
der Fall ist, hat der Gerichtsschreiber einen entsprechenden Vermerk in das Formular
aufzunehmen.
8 11.
Die Veröjsentlichung einer Eintragung ist zu veranlassen, sobald die Ein-
tragung erfolgt ist, und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf.
* 12.
Auf eine leicht verständliche und kuappe Fassung der öffentlichen Bekannt-
machungen ist Bedacht zu nehmen.
Erfolgen mehrere Bekanntmachtungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind
sie thunlichst zusammenzufassen.
Der Bezeichnung des Gerichts ist eine Namensunterschrift nicht beizufügen.
Ueberflüssige Absätze sind zu vermeiden. Die Spaltenüberschriften des Registers,
die Unterschrift des Gerichtsschreibers, die Verfügung, durch welche die Eintragung
angeordnet ist, die Geschäftsnummer sowie etwaige bei der Eintragung erfolgte
Verweisungen auf andere Stellen des Registers oder auf Aktenstellen sind nicht zu
veröffentlichen.