Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 171 
Werden Urkunden, die zu dem Register einzureichen waren, zurückgegeben, so 
ist eine beglaubigle Abschrift zurückzubehalten. In der Abschrift können diejenigen 
Theile der Urkunde, welche für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung 
sind, weggelassen werden; der Richter bestimmt den Umfang der Abschrift. 
Ist die Urkunde in anderen der Vernichtung nicht unterliegeuden Akten des 
Amtogerichts enthalten, so genügt eine Verweisung auf die anderen Akten. 
8 10. 
Von dem Registergerichte sind bis zum 6. Dezember jeden Jahres das Blatt 
oder die Blälter zu bezeichnen, in denen außer im Reichsanzeiger während des 
nächsten Jahres die Bekanntmachung der Eintragungen in das Register erfolgen soll. 
Der Gerichtsschreiber des Registergerichts hat von der erfolgten Bezeichnung 
bis zum S. Dezember der Gerichtsschreiberei des Oberlandesgerichts unter Benuung 
eines der Anlage 1 entsprechenden Formulars eine Anzeige zu erstatten. Dabei 
sind die einzelnen für die Bekanntmachungen bestimmten Blätter, außer bei der 
erstmaligen Erstattung der Anzeige, nur insoweit anzugeben, als in der Auswahl 
der Blätter gegenüber dem Vorjahr eine Aenderung eintritt. Soweit dies nicht 
der Fall ist, hat der Gerichtsschreiber einen entsprechenden Vermerk in das Formular 
aufzunehmen. 
8 11. 
Die Veröjsentlichung einer Eintragung ist zu veranlassen, sobald die Ein- 
tragung erfolgt ist, und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf. 
* 12. 
Auf eine leicht verständliche und kuappe Fassung der öffentlichen Bekannt- 
machungen ist Bedacht zu nehmen. 
Erfolgen mehrere Bekanntmachtungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind 
sie thunlichst zusammenzufassen. 
Der Bezeichnung des Gerichts ist eine Namensunterschrift nicht beizufügen. 
Ueberflüssige Absätze sind zu vermeiden. Die Spaltenüberschriften des Registers, 
die Unterschrift des Gerichtsschreibers, die Verfügung, durch welche die Eintragung 
angeordnet ist, die Geschäftsnummer sowie etwaige bei der Eintragung erfolgte 
Verweisungen auf andere Stellen des Registers oder auf Aktenstellen sind nicht zu 
veröffentlichen.
	        
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