Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

172 18399V 
Die Bekanntmachung ist in jedem Blatte (5 10) nur einmal zu bewirken; ihr 
Wortlaut ist vor der Absendung an die Blätter dem Richter zur Genehmigung 
vorzulegen. 
§5 13. 
Die Bekanntmachung der Eintragung kann unter Benupung von Formularen 
erfolgen; die Ausfüllung der Formulare ist in der Regel von dem Gerichtsschreiber 
zu bewirken. 
Soweit die Zusendung durch die Post zu bewirken ist, können zu den Be- 
kanntmachungen Postkarten verwendet werden, auf deren Rückseite sich das Formular 
befindet. 
Der Gerichtsschreiber hat die Bekanntmachungen zu unterschreiben und in den 
Akten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken, wem die Bekanntmachung zur 
Beförderung übergeben, und wann die Uebergabe erfolgt ist. 
*§ 14. 
Gehört ein Ort oder eine Gemeinde (§ 30 des Haudelsgesetbuchs) zu den 
Bezirken verschiedener Registergerichte, so hat jedes Registergericht die an dem Orte 
oder in der Gemeinde bestehenden, in das Register eingetragenen Firmen, soweit es 
noch nicht geschehen ist, den anderen betheiligten Registergerichten mitzutheilen und 
diese von jeder entsprechenden neuen Eintragung sowie von jeder Aenderung und 
Löschung der Firmen unverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt auch dann, wenn 
der betreffende Ort zu mehreren Bundesstaaten gehört. 
W 15. 
Das Handelsregister besteht aus zwei Abtheilungen. 
In die Abtheilung A werden eingetragen die Firmen der Einzelkaufleute, 
die offenen Handelsgesellschasften und die Kommanditgesellschaften. 
In die Abtheilung B werden eingetragen die Akliengesellschaften, die Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die in 
den §58 33, 36 des Handelsgesebuchs bezeichneten juristischen Personen. 
5 16. 
Für jede Abtheilung wird ein besonderes Register nach den anliegenden 
— Formularen angelegt. 
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