174 1899
8 21.
Jeder Eintragung ist außer der Angabe des Tages der Eintragung und
außer der Unterschrift des Gerichtsschreibers eine Verweisung auf die Stelle der
Registerakten beizufügen, wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung
besindet.
Die Eintragung ist unter Bezeichnung des Tages, an dem sie erfolgt ist, von
dem Gerichtsschreiber in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.
8 22.
Aenderungen des Jnhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer
neuen laufenden Nummer in diejenige Spalte des Registers einzutragen, in welcher
sich die zu änderude oder zu löschende Eintragung befindet. Eine Eintragung, die
durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Maßgabe der
Anordnung des Richters roth zu unterstreichen.
In die Abschriften aus dem Register sind die roth unterstrichenen Eintragungen
nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen angemessen ist.
§ 23.
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung
vorkommen, sind neben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ nach
Maßgabe der Anordnung des Nichters zu berichtigen. Die Berichligung ist den
Betheiligten bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben,
wenn die Berichtigung einen offenbar unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
8 24.
Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren
Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register zu
vermerken. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist,
aufgehoben, so ist die Aufhebung in dieselbe Spalte des Registers einzutragen.
Soll eine Eintragung von Amtswegen gelöscht werden, weil sie wegen Mangels
einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so erfolgt die Löschung durch
Eintragung des Vermerks „Von Amtswegen gelöscht.“