Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

174 1899 
8 21. 
Jeder Eintragung ist außer der Angabe des Tages der Eintragung und 
außer der Unterschrift des Gerichtsschreibers eine Verweisung auf die Stelle der 
Registerakten beizufügen, wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung 
besindet. 
Die Eintragung ist unter Bezeichnung des Tages, an dem sie erfolgt ist, von 
dem Gerichtsschreiber in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. 
8 22. 
Aenderungen des Jnhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer 
neuen laufenden Nummer in diejenige Spalte des Registers einzutragen, in welcher 
sich die zu änderude oder zu löschende Eintragung befindet. Eine Eintragung, die 
durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Maßgabe der 
Anordnung des Richters roth zu unterstreichen. 
In die Abschriften aus dem Register sind die roth unterstrichenen Eintragungen 
nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen angemessen ist. 
§ 23. 
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung 
vorkommen, sind neben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ nach 
Maßgabe der Anordnung des Nichters zu berichtigen. Die Berichligung ist den 
Betheiligten bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, 
wenn die Berichtigung einen offenbar unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft. 
8 24. 
Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren 
Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register zu 
vermerken. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, 
aufgehoben, so ist die Aufhebung in dieselbe Spalte des Registers einzutragen. 
Soll eine Eintragung von Amtswegen gelöscht werden, weil sie wegen Mangels 
einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so erfolgt die Löschung durch 
Eintragung des Vermerks „Von Amtswegen gelöscht.“
	        
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