Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 175 
8 26. 
Wird die Haupiniederlassung eines Einzelkaufmanns oder der Sitz einer 
Handelsgesellschaft oder juristischen Person aus dem Bezirke des Registergerichts 
verlegt und besteht im Bezirke dieses Gerichts auch keine Zweigniederlassung, so 
sind bei der Eintragung der Verlegung in die Spalte 2 des Registers alle die 
Firma betreffenden Eintragungen roth zu unterstreichen. 
8 27. 
Sind bei den eine Firma betreffenden Eintragungen so zahlreiche Aenderungen 
eingetreten, daß durch die Eintragung der Aendernngen die Uebersichtlichkeit des Registers 
erheblich beeinträchtigt wird, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer 
neuen Nummer an eine andere Stelle des Registers zu übertragen: dabei ist an 
dieser auf die bisherige Nummer und Stelle und an der letzteren auf die neue 
Stelle zu verweisen. 
Die Uebertragung ist den Betheiligten unter Mittheilung von dem Juhalte 
der neuen Eintragung bekannt zu machen. 
Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind 
die Betheiligten vorher zu hören. 
8 28. 
Für die beiden Abtheilungen der Handelsregister wird ein gemeinschaftliches 
alphabetisches Namensverzeichniß geführt. 
Das Verzeichniß wird gesondert von dem Register angelegt. Die Eintragungen 
in das Namensverzeichniß sind sofort zu bewirken, nachdem eine Eintragung im 
Register geschehen ist. Die Eintragungen liegen demjeuigen ob, der die Eintragung 
in dem Register bewirkt hat, ohne daß es einer besonderen Anordnung des Ge- 
richts bedarf. 
Nach Schliestung eines Registerblatts ist die Eintragung im Namensverzeich 
nis; roth zu unterstreichen. 
5 29. 
Das Namensverzeichniß wird nach dem anliegenden Formulare geführt. In 
demselben werden unter jedem Buchstaben zwei Abtheilungen gebildet. Die eine * 
enthült die Namen der Firmen, die andere die Namen der Inhaber, persönlich
	        
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