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An der bisherigen Stelle ist auf die neue Stelle und an dieser auf die bis-
herige Stelle in der Spalte „Bemerkungen“ zu verweisen.
5§5 32.
Geht die Firma eines Einzelkaufmanns, einer offenen Handelsgesellschaft oder
einer Kommanditgesellschaft auf eine Handelsgesellschaft anderer Art oder auf eine
juristische Person über, so ist die Firma in der Abtheilung A des Registers zu
löschen und in die Abtheilung 1 des Registers einzutragen.
An der bisherigen Stelle ist auf die neue Stelle und an dieser auf die bis-
herige Stelle in der Spalte „Bemerkungen“ zu verweisen.
III. Abtheilung B des Registers.
§ 33.
1. Die Spalten 1, 2 der Abtheilung B sind zu denselben Eintragungen wie
die Spalten 1, 2 der Abtheilung A zu verwenden.
2. In Spalte 3 sind der Gegenstand des Unternehmens und die darauf sich
beziehenden Aenderungen anzugeben.
3. In Spalte 4 ist bei Aktiengesellschaften und bei Kommanditgesellschaften
auf Aktien die Höhe des Grundkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkler Haflung
die Höhe des Stammkapitals anzugeben. Ebendort sind die Erhöhung oder die
Herabsetzung des Grund= oder Stammkapitals und, soweit die Eintragung der
darauf gerichteten Beschlüsse gesetzlich vorgeschrieben ist, auch diese einzutragen.
4. In Spalte 5 sind bei Aktiengesellschaften und juristischen Personen die
Mitglieder des Vorslandes und deren Stellvertreter, bei Kommanditgesellschaften
auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter
Hastung die Geschäftsführer und deren Stellvertreter mit Namen, Vornamen,
Stand und Wohnort einzutragen. Ebendort und in gleicher Weise sind die Liqui-
datoren unter der Bezeichnung als solche einzutragen.
5. Die Spalte 6 dient zur Aufnahme aller die Prokura betreffenden Ein-
tragungen; Name, Vorname und Wohnort der Prokuristen sind anzugeben.
6. In Spalte 7 sind einzutragen:
a) die Art der eingetragenen Gesellschaft oder juristischen Person:
b) der Tag der Feststellung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags: