1899 179
c) die besonderen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzug
über die Zeitdauer der Gesellschaft oder des Unternehmens;
ch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, welche die
Befugniß der Mitglieder des Vorstandes, der persönlich haftenden Gesell-
schafter, der Geschäftsführer oder der Liquidatoren zur Vertretung der
Gesellschaft oder juristischen Person abweichend von den gesetzlichen Vor-
schriften regeln;
JO) die bei der Bestellung der Liquidatoren über ihre Vertretungsbefugniß
getrossenen Bestimmungen, soweit diese von den geseplichen Vorschriften
oder von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Saßung
abweichen;
4) jede Aenderung in den Personen des Vorstandes, der persönlich haftenden
Gesellschafter, der Geschäftsführer oder Liquidatoren sowie jede Aenderung
oder Beendigung der Vertretungsbefugniß einer dieser Personen, bei Aktieu-
gesellschaften außerdem die von dem Aussichtsrath auf Grund des § 232
Abs. 2 Saßt 2 des Handelsgesenbuchs getrossenen Anordnungen:
9) jede Aenderung des Gesellschaftsvertrags oder der Sabung, soweit sie nicht
die in den Spalten 2 bis 4 eingetragenen Angaben betrifft. Bei der
Eintragung genügt, soweit nicht die Abänderung die einzutragenden An-
gaben betriffl, eine allgemeine Bezeichuung des Gegenstandes der Aende=
rung; dabei ist in der Spalte „Bemerkungen“ auf die bei dem Gericht
eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Registerakten, wo die Ur-
kunden sich besinden, zu verweisen.
In Spalte 8 sind einzutragen:
die Auflösung:
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Konkurses sowie die Auf
hebung des Eröffnungsbeschlusses:
die Fortsetzung der Gesellschaft:
die Beschlüsse über den Ausschluß der Liqnidation in den Fällen der
§§ 304, 306 des Handelsgesepbuchs:
die Nichtigkeit der Gesellschaft:
das Erlöschen der Firma.
8. Die Verwendung der Spalten 9 und 10 richtet sich nach den Vorschriften
über die Venubung der Spalten 7 und 8 der Abtheilung A.
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