182 1899
*5 42.
Eintragungen, die den Güterstand einer vor dem 1. Jannar 1900 geschlosse-
neu Ehe betressen, sind nach Auhörung der Betheiligten von Amtswegen zu löschen,
wenn das Registergericht von der Auflösung der Ehe zuverlässige Kenntniß erhält.
8 48.
Mach dem 1. Januar 1900 ist unverzüglich auf die Anmeldung derjenigen
Firmen hinzuwirken, die abweichend von dem bisherigen Rechte künftig in das
Register einzutragen sind.
Ebenso ist die alsbaldige Löschung derjeuigen Eintragungen herbeizuführen,
die auf Grund des bisherigen Landesrechts bewirkt, in Zukunft aber unzulässig sind.
Endlich ist alsbald zu veranlassen, daß die bestehenden Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien, deren Firma aus Persouennamen zusammen-
gesebt ist und nicht erkennen läßt, daß eine Aktiengesellschaft oder Kommandit-
gesellschaft auf Aktien die Juhaberin ist, eine dem § 20 des Handelsgesebbuchs
entsprechende Bezeichuunng in die Firma aufnehmen.
§ 44.
Dem Registergerichte der Hauptniederlassung ist die Eintragung einer Zweig-
niederlassung, auch wenn sie vor dem 1. Jannar 1900 erfolgt ist, behuss Ein-
tragung eines entsprechenden Vermerkes mitzutheilen. Die Miltheilung unterbleibt,
wenn die Errichtung der Zweigniederlassung bereits in dem Register der Haupt-
niederlassung vermerkt und dies dem Registergerichte der Zweigniederlassung be-
kannt ist.
8 45.
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1000 in Kraft.
Rudolstadt, den 16. November 1899.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Instiz-Abtheilung.
Hauthal.