Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Personen, insoweit es sich um Verurtheilungen handelt, die von den Fürst- 
lichen Amtsgerichten und Schöffengerichten ausgesprochen worden sind, 
diejenigen Vorschriften Platz greifen sollen, welche in der Verordnung vom 20. 
Jannar 1899 (Ges.-Samml. S. 9) unter Zisser I, IV und V für die Fälle er- 
lassen worden sind, in denen die Verurtheilung von dem gemeinschaftlichen Land- 
gerichte in Rudolstadt in erster Inslanz erfolgt ist. Die Fürstlichen Amtsgerichte 
haben den Ersuchen der Staatsanwaltschaft wegen Ermittelung und Feststellung 
der den Entschädigungsanträgen zu Grunde liegenden thatsächlichen Behauptungen 
zu entsprechen. 
Rudolstadt, den 17. Februar 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justizabtheilung. 
Hauthal.
	        
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