Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 201 
W# XXIX. Allgemeine Verfügung 
über die Führung des Vereins= und des Güterrechtsregisters 
vom 18. November 1899. 
In Ergänzung der Verordnung zur Ausführung der Vorschriften über das 
Vereins= und das Güterrechtsregister vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 121) 
wird Folgendes angeordnel: 
Art. 1. 
Die Register werden in dauerhaft gebundenen Bänden geführt. Die Bogen- 
hröße beträgt bei dem Vereinsregister 46 2c 56 cm, bei dem Güterrechtsregister 
40,5 K# 51 cm. 
Art. 2. 
Werden Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister oder Anträge 
auf Eintragungen in das Güterrechtsregister persönlich bei Gericht erklärt, so ist 
das Protokoll in der Regel von dem Gerichtsschreiber des Registergerichts aufzu- 
nehmen. Der Richter hat sich der Aufnahme zu unterziehen, wenn bei dem Ge- 
richtsschreiber die zur Beurtheilung der Verhältnisse erforderliche Rechtskenntniß 
nicht zu erwarten ist. 
Art. 3. 
Die Verfügungen auf die Anmeldungen und auf alle das Register betreffen- 
den Gesuche und Anträge liegt dem Richter ob. Er hat insbesondere die Ein- 
tragungen in das Register und die erforderlichen Bekanntmachungen zu verfügen 
sowie die im § 69 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im § 34 der Grundbuchordnung 
und im § 162 des Reichsgesehzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit erwähnten Bescheinigungen und Zeugnisse auszustellen. Die Ausfertigungen 
der Bescheinigungen und Zeugnisse sind von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben 
und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Die Eintragung ist von dem Richter 
auch dann anzuordnen, wenn sie von dem Beschwerdegericht oder gemäß § 143 
des Reichsgeseh#es über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist. 
Art. 4. 
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mit- 
zutheilen. 
Fürsll. Schwarzb.-Nudolst. Gesesammlung I.X. 31
	        
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