1899 201
W# XXIX. Allgemeine Verfügung
über die Führung des Vereins= und des Güterrechtsregisters
vom 18. November 1899.
In Ergänzung der Verordnung zur Ausführung der Vorschriften über das
Vereins= und das Güterrechtsregister vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 121)
wird Folgendes angeordnel:
Art. 1.
Die Register werden in dauerhaft gebundenen Bänden geführt. Die Bogen-
hröße beträgt bei dem Vereinsregister 46 2c 56 cm, bei dem Güterrechtsregister
40,5 K# 51 cm.
Art. 2.
Werden Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister oder Anträge
auf Eintragungen in das Güterrechtsregister persönlich bei Gericht erklärt, so ist
das Protokoll in der Regel von dem Gerichtsschreiber des Registergerichts aufzu-
nehmen. Der Richter hat sich der Aufnahme zu unterziehen, wenn bei dem Ge-
richtsschreiber die zur Beurtheilung der Verhältnisse erforderliche Rechtskenntniß
nicht zu erwarten ist.
Art. 3.
Die Verfügungen auf die Anmeldungen und auf alle das Register betreffen-
den Gesuche und Anträge liegt dem Richter ob. Er hat insbesondere die Ein-
tragungen in das Register und die erforderlichen Bekanntmachungen zu verfügen
sowie die im § 69 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im § 34 der Grundbuchordnung
und im § 162 des Reichsgesehzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit erwähnten Bescheinigungen und Zeugnisse auszustellen. Die Ausfertigungen
der Bescheinigungen und Zeugnisse sind von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben
und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Die Eintragung ist von dem Richter
auch dann anzuordnen, wenn sie von dem Beschwerdegericht oder gemäß § 143
des Reichsgeseh#es über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügt ist.
Art. 4.
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mit-
zutheilen.
Fürsll. Schwarzb.-Nudolst. Gesesammlung I.X. 31